Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 08.12.1992 – 4 StR 450/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

je BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. Dezember 1992 in der Strafsache

gegen

Klaus Herbert S EB „zus 5ER. Sort geboren am GEB 1954, zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

-; ?Z

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Mai 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Er£olg.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer führt hierzu - sachverständig beraten - aus: Der Angeklagte sei

bei den Taten stets fähig gewesen, abzuwägen, einzuordnen, zu reflektieren und zu steuern, selbst in den Situationen, in denen er zuvor Alkohol konsumiert gehabt habe. Somit 1ägen für die Tatzeiten aus psychiatrischer und psychologischer Sicht keine Hinweise für eine forensisch relevante Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit vor.

2. Diese Erwägungen der Strafkammer reichen zur Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten - für ihren gänzlichen Ausschluß gibt es keine Anhaltspunkte - nicht aus. Die Strafkammer hätte sich - in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Art und Weise - damit auseinandersetzen müssen, ob bei dem Angeklagten bei Tatbegehung nicht eine "schwere andere seelische Abartigkeit" (s§ 20, 21 StGB) in Form einer Triebanomalie vorlag.

a) Diese kommt in Betracht, wenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Ausrichtung -“ der“ art ausgeprägt ist, daß. ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer derartigen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGH JR 1983, 69

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/4-str-450-92#rd_6

m.w.N. und 1990, 119, jeweils mit Anm. Blau). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer Persönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer süchtigen Entwicklung sein (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10; Lange in LK StGB 10. Aufl. § 21 Rdn. 48). Das Syndrom der süchtigen Entgleisung ist an Leitsymptomen erkennbar: Verfall an die Sinnlichkeit, zunehmende Frequenz des sexuellen Vollzugs bei abnehmender Befriedigung, Promiskuität und Anonymität, progredienter Ausbau von Phantasie und Praktik gehören dazu (vgl. Blau JR 1983, 71 und Lange aa0).

b) Zu einer Prüfung und Beurteilung unter diesen Gesichtspunkten gaben sowohl die Vorstrafen des Angeklagten als auch die Persönlichkeitsbewertung des Angeklagten durch die Strafkammer im Rahmen der Anordnung der Sicherungsverwahrung Anlaß.

Der Angeklagte ist bereits mehrfach wegen Sexualstraftaten in Erscheinung getreten. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren (1974 bis 1976) beging der damals zwischen 19 und 21 Jahren alte Angeklagte mehrere sexuelle Nötigungen und Vergewaltigungen. Nach der Strafverbüßung kam es - im März 1984 - zu einer erneuten Vergewaltigung. Nach Verbüßung der wegen dieser Tat verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte im Juni 1990 bedingt entlassen. In der zweiten Jahreshälfte 1990 mißbrauchte der Angeklagte seine damals 9 Jahre alte Tochter in fünf Fällen; diese Taten sind Gegenstand des vorliegenden Urteils. Das sich in den Vorstrafen zeigende "sexualdeviante" Verhalten hat nach Auffassung der Strafkammer einen "chronisch-rezidivierenden" Verlauf; insbesondere hat der Angeklagte Schwierigkeiten, sein

deviantes Realverhalten zu erkennen und in bestehende Wirklichkeitsbezüge einzuordnen. Aufgrund der Persönlichkeitsund Triebstruktur des Angeklagten ist nach Ansicht der Strafkammer mit der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Triebdelikte zu rechnen.

Bei dieser Sachlage hätte sie, wie die Revision zu Recht geltend macht, prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht an einer derartigen Störung des Sexualtriebes litt, daß sie sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 21 StcB beeinträchtigte. Dies wäre im Wege einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat einschließt, zu ermitteln gewesen (BCHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 4). Daran fehlt es.

c) Die weiteren Ausführungen der Strafkammer in diesem zusammenhang, bei dem Angeklagten handele es sich um eine geistig-seelisch gesunde Persönlichkeit, die an keiner DSYychischen oder hirnorganischen Erkrankung leide, lassen darüber hinaus besorgen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit verkannt hat. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, erfaßt das in SS 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3). Es kommt daher nicht darauf an, ob die bei dem Angeklagten festgestellte Persönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn als "krank" zu bezeichnen. Entscheidend ist, ob die Persönlichkeitsstörung von einer solchen Intensität ist, daß sie sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert hat. Da die

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-08/4-str-450-92#rd_12

Strafkammer es an der erforderlichen Ganzheitsbetrachtung hat fehlen lassen, ist es dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob sie die aufgezeigten Grundsätze beachtet hat.

3. Danach kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Mit ihm muß - wegen der engen Verknüpfung mit diesem - auch der Maßregelausspruch aufgehoben werden. Sollten in der erneuten Hauptverhandlung die Voraussetzungen des 5 21 StGB infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher festzustellen sein, wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß 5 63 StGB in Betracht kommen (vgl. BGHSt 34, 22), der das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegenstünde (5 358 Abs. 2 StPO). Auch wenn sich nach erneuter psychiatrischer Untersuchung des Angeklagten die bislang festgestellte mangelnde Therapierbarkeit bestätigen sollte, stünde dies der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1).

Inwieweit daneben noch eine Unterbringung nach 5 66 StGB anzuordnen sein wird, richtet sich danach, ob der erstrebte Zweck bereits durch die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus erreicht werden kann (S 72 Abs. 1 StGB).

Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien