Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 26.11.1992 – 1 StR 249/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. November 1992

in der Strafsache

gegen

Ibrahim OÖ mM aus VEN senoren om 1965 in EB (Türkei),

wegen Vergewaltigung u.a. hier: Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe

„PS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1992 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin VER EB ihr für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe§

Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozeßbevollmächtigten selber zu tragen. Die Gebühr für den Prozeßbevollmächtigten beträgt DM 280,- (§ 86 Abs. I Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 97 Abs. 1 satz 1 BRAGO). Bei einem Nettoeinkommen von mehr als DM 2.190,- im Dezember 1991 müßte sie Monatsraten von mindestens DM 90,- erbringen, selbst wenn ihre Zahlungen an ihren Ehemann in der Türkei auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen sollten (und damit vom Einkommen abgezogen werden könnten) und sie für eine weitere Person unterhaltspflichtig ist (8 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Tabelle 1 zu § 114 ZPO). Prozeßkostenhilfe wird jedoch nicht bewil-

ligt, wenn - wie hier - die Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 6 ZPO).

Gribbohm Ulsamer Brüning Beyer wahl