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BGH Beschluss vom 25.11.1992 – 2 StR 548/92

2. Strafsenat

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AI

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Ko &. vom

25. November 1992

in der Strafsache

gegen

willi Fritz Sch OD aus KB, dort geboren am . EEE 1949, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Verdachts des fahrlässigen Vollrausches

ASS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am

25. November 1992 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPo beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1992 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er wegen des Vorfalls vom 25. Januar 1992 freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

H

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Wegen einer weiteren Tat hat es ihn freigesprochen, da nur eine - nicht strafbare - fahrlässige Sachbeschädigung vorgelegen habe.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte, Revision des Angeklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen zweier Vergehen des fahrlässigen Vollrausches richtet.

Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen zwar die Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten vom 1. Januar 1991 und vom 11. Januar 1992. Die Annahme, der Angeklagte habe sich bei diesen Taten in einem Rausch befunden, ist aber nicht ausreichend belegt. § 323 a StGB ist nur dann anzuwenden, wenn der Zustand des Täters nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (vgl. BGHSt 26, 363; 32, 48; BGHR StGB S 323 a Abs. 1 Rausch 1; vgl. auch: Horn JR 1977, 210; Neumann StV 1987, 247; Dencker JZ 1984, 453, 457). Die Vorschrift verlangt zwar nicht, daß der "Rausch" allein durch die Menge des genossenen Rauschmittels, 2.B. durch den genossenen Alkohol entstanden ist. Entscheidend ist, ob das Rauschmittel überhaupt in der Weise wirksam geworden ist, daß sich der Zu-

stand des Täters nach seinem ganzen Erscheinungsbild als Rausch darstellt (BGHSt 26, 364, 366). Dies ist aber dem Urteil nicht zu entnehmen.

Wesentlich für die psychische Verfassung des Angeklagten ist, daß bereits aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des 5 21 StGB vorliegt. Der Genuß geringer, wenn auch nicht völlig unerheblicher, Mengen Alkohols reicht dann aus, auch noch die restliche, grundsätzlich vorhandene, Steuerungsfähigkeit aufzuheben (UA S. 9). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte nur geringe Mengen Alkohol getrunken. Am Silvesterabend 1990 hat er an einer Feier in den RB Heimstätten, in denen er untergebracht war, teilgenommen und anschließend mit einigen Heimbewohnern weitergefeiert. Im Rahmen dieser Feierlichkeiten hat er etwa drei Flaschen Bier und ein Glas Schnaps zu sich genommen; die Tat geschah in den Morgenstunden. Am 11. Januar 1992 hat er am Nachmittag und frühen Abend mit Heimbewohnern und einer Betreuerin seinen Geburtstag gefeiert. Dabei trank er mehrere Glas Wein. Die Tat verübte er gegen 23.25 Uhr. Das Landgericht konnte hiernach weder die genaue Menge des aufgenommenen Alkohols ermitteln, noch Feststellungen über dessen Wirkungen treffen. Daß das Verhalten des Angeklagten in seinem Erscheinungsbild von den Anzeichen eines Rausches geprägt gewesen wäre, versteht sich angesichts der in Betracht kommenden geringen Trinkmengen und der Zeitspanne zwischen Trinkbeginn und Taten auch nicht von selbst. Damit fehlt es an dem Merkmal eines Rausches i.S.v. 8 323 a StGB; die Frage, welche Auswirkungen dieses Merkmal angesichts der psychischen

AT

Verfassung des Angeklagten auf die Schuldfähigkeit haben müßte, um zur Strafbarkeit zu führen, bedarf keiner Erörterung. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen kann deshalb keinen Bestand haben.

Der Senat kann angesichts des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme ausschließen, daß noch Feststellungen getroffen werden könnten, die zur Bejahung eines "Rausches" im Sinne des § 323 a StGB führen. Der Senat hat deshalb von einer Zurückverweisung abgesehen und selbst auf Freispruch wegen Schuldunfähigkeit gemäß 5 20 StGB erkannt, soweit die Vorfälle vom 1. Januar 1991 und vom 11. Januar 1992 betroffen sind.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt bestehen, da sie bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit rechtlich möglich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB vom Landgericht fehlerfrei festgestellt sind.

Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen. Von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen, bestand kein Anlaß.

Jähnke Maier Theune Detter Bode