Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 24.11.1992 – 5 StR 561/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 561/92 rn
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen
Siegfried w EB aus <SCu geboren am EEE 1946 in zum.
wegen Totschlages
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1992 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. August 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. BEEB-WW. das Tatopfer, hatte den Angeklagten in der Vergangenheit geschlagen und gedemütigt. Am Tattage griff er unter erheblichem Alkoholeinfluß den Angeklagten mit einer Blechschere an. Dem Angeklagten fielen die vorangegangenen Gewalttätigkeiten und die Demütigungen ein. Er faßte den "Entschluß, das 'Ganze' zu beenden und den Geschädigten zu töten" (UA S. 5). Der Angeklagte hatte bisher gesessen. Er stand auf und warf eine zufällig in der Nähe liegende Strumpfhose 1 um den Hals. "Er zog den Strumpf mit
beiden Händen fest zu, bekam den Geschädigten auf dem daneben stehenden Bett zu liegen und hielt die Strangulation aufrecht, bis dessen Gesicht blau und aufgedunsen wurde und er schließlich starb. Der Geschädigte, dem alsbald die Blechschere aus der Hand gefallen war, leistete eine nur geringe Gegenwehr, indem er versuchte, sich mit den Händen vom Würgen des Angeklagten zu befreien". Der Tatrichter nimmt an, daß es sich bei dem Verhalten Bielickes um einen gegenwärtigen Angriff auf den Angeklagten gehandelt hat (UA S. 7), meint indessen, der Angeklagte habe "subjektiv ... keine Notwehr in Anspruch genommen" (UA S. 6, 8). Der Angeklagte habe "nicht die Abwehr eines unwiderlegt erfolgten rechtswidrigen Angriffs betrieben, sondern bewußt und gewollt seinerseits einen zum Tode führenden Angriff geführt" (UA S. 7). Der Tatrichter führt auch aus, der Tatentschluß des Angeklagten sei "nach eigenen Angaben von vornherein auf Tötung ..., nicht auf Gefahrenabwehr gerichtet" gewesen und nach dem Herabfallen der Blechschere "zielgerichtet bis zum Tode des Opfers weiterbetätigt worden" (UA S. 7). Das Bezirksgericht lehnt deshalb die Anwendung des 5 32 StGB (Notwehr) ab. Bei der Strafzumessung heißt es, der Angeklagte habe "aus Furcht und Bedrängnis" (UA S. 8) gehandelt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach
§ 213 StGB wird gleichwohl verneint. Der Tatrichter wertet bei der Bestimmung der Strafe nach S 212 Abs. 1 StGB strafmildernd, daß sich der Angeklagte "erst nach der Provokation des Opfers spontan zur Tat entschloß" (UA S. 8 f).
II.
1. Der Schuldspruch hat Bestand.
Die Urteilsgründe lassen noch hinreichend erkennen, daß der Angeklagte, der zunächst in Notwehr gehandelt hatte, das Drosseln fortgesetzt hat, als von DW, dem die Schere entglitten war, keine Gefahr mehr drohte. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß der Angeklagte dieses Ende des Angriffs erkannt und gleichwohl seinen Tötungsvorsatz
- der zunächst einen Verteidigungswillen nicht ausgeschlossen hatte - weiterhin betätigt hat. Hiernach hat der Angeklagte den Todeserfolg im Ergebnis rechtswidrig herbeigeführt. Ihm steht auch nicht die Vorschrift des § 33 StGB (Überschreitung der Notwehr) zur Seite; denn mit dem Entgleiten der Blechschere war die Notwehrlage endgültig beseitigt (vgl. BGH NStZ 1987, 20).
2. Die Strafe kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe tragen nicht die Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB. Nach dem Verhalten DOEEEEEEEED.
das der Tatrichter zutreffend als "Provokation" bezeichnet, lag schon die Anwendung der ersten Alternative dieser Vorschrift nicht fern. Unzulänglich ist auf jeden Fall die Begründung, mit der der Tatrichter einen sonstigen minder schweren Fall (§ 213 StGB, 2. Alternative) abgelehnt hat Der Angeklagte, den BGE in gefährlicher weise angegriffen hatte, hat "aus Furcht und Bedrängnis" gehandelt (UA S. 8). Darauf, daß dieser Sachverhalt noch nicht als
"Affekt" bezeichnet und auch nicht "in die Nähe eines Affekts" gerückt werden kann (UA S. 8), folgt nicht, daß er bei der notwendigen Gesamtwürdigung außer Betracht bleiben durfte. Der Senat bemerkt noch, daß die Anwendung des
s$S 21 StGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, der Angeklagte habe sich selbst nicht auf Trunkenheit berufen; immerhin war der Angeklagte, der über Nacht getrunken hatte (UA S. 4), "alkoholisch enthemmt" (UA S. 8).
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Nack