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BGH Urteil vom 11.11.1992 – 3 StR 123/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

11. November 1992 in der Strafsache

gegen

Mike M ED zus CHE, Scboren ar iii GE ir. SEEN - : EEE,

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof zZschockelt, Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 19. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts Chemnitz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gegen die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge bestehen allerdings keine Bedenken. Mit Beschluß vom 20. Oktober 1992 hat der Große Senat für Strafsachen (GSSt 1/92) entschieden, daß der Tatbestand des § 251 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge erfaßt und daß Mord und Raub mit Todesfolge in Tateinheit zueinander stehen, wobei das Herbeiführen der Todesfolge als solches nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten verwertet

werden darf. Die dort dargelegten Grundsätze gelten ebenfalls für das Verhältnis von $ :251 StGB zur vorsätzlichen Tötung gemäß S 212 StGB.

Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte 1987 bei einem Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erlitt (UA S. 3). Anläßlich einer Verurteilung im Jahre 1988 wurde durch "forensisch-psychiatrische Begutachtung" ein "hirnorganisch bedingtes Persönlichkeitsdefektsyndrom" festgestellt, aufgrund dessen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß 5 16 Abs. 1 1. Alternative StGB-DDR angenommen wurde (UA S. 14). Das wurde auch einer Verurteilung vom 30. Juni 1990 zugrundegelegt (UA S, 16 £f.). Bei der nunmehr abgeurteilten Tat vom 8. Januar 1991 geht das Bezirksgericht davon aus, daß der Angeklagte aufgrund von Alkoholkonsum, für den die Gerichtsmedizinerin eine Blutalkoholkonzentration von 2,72 %0o errechnet hat (UA S. 27), und "auch" aufgrund einer Hirnschädigung "im Zustand einer krankhaften seelischen Störung (handelte), durch die bereits seine Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war" (UA S. 18). Das hält unter verschiedenen Gesichtspunkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen erlitt der Angeklagte bei dem Unfall 1987 ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Blutung unter der harten Hirnhaut im Bereich des Hinterkopfes mit mehrtägiger Bewußtlosigkeit. Der Schädel mußte operativ geöffnet werden. In der Folgezeit kam es zu "gelegentlichen" epileptischen Anfällen, "anfangs dreimal jährlich", 1991 - also nach der Tat - nicht mehr (UA S. 28). Die durch den Unfall verursachte "Gehirn-

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schädigung größeren Ausmaßes hat bei dem Angeklagten endgültig eine krankhafte seelische Störung hervorgerufen", das Steuerungsvermögen und die Verhaltenskontrolle "ist eingeschränkt" (UA S. 30). ;

Das Bezirksgericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob nicht schon allein hierdurch das Steuerungsvermögen des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert ist.

Daher bleibt auch unklar, welche Auswirkungen der erhebliche Alkoholgenuß in Verbindung mit der gewichtigen Gehirnschädigung hatte. Wenn das Bezirksgericht auch seinerseits von einer Blutalkoholkonzentration von 2,72 %o ausgehen sollte, die oft allein schon eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens bewirkt, erscheint es trotz "der insgesamt noch guten Erinnerung des Angeklagten" an die Tat (UA S. 31) nicht undenkbar, daß eine hirnorganisch bedingte erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens im Zusammenwirken mit einer solchen Blutalkoholkonzentration zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StcB führt (vgl. BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 2; § 20 Ursachen, mehrere 2; Sachverständiger 2 und 4). Das gilt um so mehr, als der psychiatrische Sachverständige bei den Tötungshandlungen - nicht näher erläuterte - "besondere affektive Einflüsse" festgestellt hat (UA S. 35). Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn erst der Alkoholgenuß die Anwendbarkeit des S 21 StGB begründet, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BGHR StGB S 21 Ursachen, mehrere 2; vgl. auch BGHSt 34, 22).

Ein weiteres durchgreifendes Bedenken besteht darin, daß das Bezirksgericht die Begriffe der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit verkennt. Es mag sein, daß es angenommen hat, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei im Sinne des 5 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Das kann dem Urteil aber nicht entnommen werden. Schon bei den Feststellungen wird ausdrücklich von einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit gesprochen (UA S. 18). Im Rahmen der widerlegung der übertriebenen Angaben des Angeklagten zum Alkoholgenuß verneint es - ebenso wie die Gerichtsmedizinerin (UA S. 27) - einen alkoholbedingten Ausschluß "der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" (UA S. 26). Nicht deutlich wird, ob das Bezirksgericht sich den Ausführungen der Gerichtsmedizinerin zur Blutalkoholkonzentration von 2,72 %o und deren Schlußfolgerung, daß dadurch "die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt" gewesen sei (UA S. 27), anschließt. Es führt dann aus, daß der Angeklagte "aufgrund des zuvor getrunkenen Alkohols in Verbindung mit den Folgen seiner Kopfverletzung sowohl in seiner Einsichts- als auch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt" sei (UA S. 27). Anschließend heißt es, für das Gericht stehe aufgrund der Angaben des psychiatrischen Sachverständigen fest, "bereits die Einsichtsfähigkeit" sei erheblich vermindert gewesen (UA S. 28). Ebenso lauten die Ausführungen des Bezirksgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz (UA S. 34) und zur rechtlichen Würdigung (UA S. 35).

Bei diesen durchgängig so verwendeten Begriffen und der Besonderheit einer Hirnschädigung mit erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung muß der Senat annehnen, daß sich das Bezirksgericht nicht lediglich im Ausdruck vergriffen, son-

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dern die rechtliche Bedeutung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verkannt hat. Die Anwendung des § 21 StGB kann grundsätzlich nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden. Sollte tatsächlich eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit vorliegen, so scheidet die

1. Alternative des 5 21 StGB aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27,.. 28; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 - 4; BGH NStZ 1989, 430). Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in 5 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB $S 21 Einsichtsfähigkeit 1, 3; BGH bei Holtz, MDR 1978, 984; BGH NStZ 1989, 430; 1985, 309).

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß Umstände des Tatgeschehens, die ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit gehabt haben, dem Angeklagten nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden dürfen. So darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß er in seiner Geldnot nicht bei Hilfseinrichtungen vorgesprochen hat (UA S. 39), obwohl er nach den

Feststellungen - wohl wegen der vom Sachverständigen attestierten "Schwierigkeiten" beim sozialadäquaten Verhalten (UA S. 30) - gar "nicht auf die Idee" kam (UA S. 17). Ähnliches gilt für die uneingeschränkt zu Lasten des Angeklagten gewertete "große Brutalität" der Vorgehensweise (UA S. 38; vgl. BGHR StGB $S 21 Strafzumessung 1 - 15). Rechtlich unzulässig ist es auch, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu werten, daß der Täter den Eintritt des Todes nicht zu verhindern versucht hat (S 46

Abs. 3 StGB).

Ruß Zschockelt Kutzer Blauth Miebach