Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 13.10.1992 – 4 StR 433/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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12 1o

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Eugenio c EEE AUS Lew, seboren am CE 1565 in DEE 5GB, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

23

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1992 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Januar 1992 wirksam ZU- rückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Gründe§

Der Angeklagte selbst und seine Verteidigerin haben gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Januar 1992 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die Verteidigerin hat die Revision mit Schriftsatz vom 11. April 1992 - beim Bezirksgericht am 13. April 1992 eingegangen - ordnungsgemäß begründet. Mit Schreiben vom 13. April 1992 - eingegangen am 14, April 1992 - hat der Angeklagte erklärt, "der Revisionsamtrag ... wird zurückgenommen", In der ausführlichen Begründung zu dieser Erklärung bittet der Angeklagte unter anderem darum, "daß mein Urteil vom 13.1.1992 zu 4 Jahren rechtskräftig wird und ich ... verlegt werde in eine Strafvollzugsanstalt". Ferner entzieht der Angeklagte in diesem Schreiben seiner Verteidigerin die Vollmacht.

seinen Schreiben vom 11. und 18. Mai 1992 sowie demjenigen seiner Verteidigerin vom 9, Juni 1992, in denen Jeweils die Durchführung der Revision verlangt wird, vermögen an der

Wirksamkeit der Rücknahme nichts mehr zu ändern, denn diese

Die Rücknahmeerklärung ist eindeutig. Daß der Angeklagte bei Abgabe dieser Erklärung "wegen Schweren Depressionen" nicht verhandlungsfähig gewesen sei, ist nicht erwiesen. Das Bezirksgericht Halle ist in dem angefochtenen Urteil von der vollen Strafrechtlichen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Aus den klar verständlichen, in sich geschlossenen und logischen Ausführungen des Angeklagten im Schreiben vom 13. April 1992 ergeben sich keinerlei Anhalts-Punkte dafür, daß er bei dessen Abfassung die Bedeutung dieser Erklärung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht erkannt haben könnte. Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit bestehen daher nicht (vgl. auch BCH NStZ 1983, 280).

Rechtsprechung; vgl. Ruß aao Rän. 15). Der Senat hat deshalb ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - 4 StR 517/91).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Salger Meyer-Goßner Steindorf

Maatz Tepperwien