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BGH Urteil vom 10.11.1992 – 1 StR 685/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 10. November 1992

in der Strafsache gegen

Manuel Dias Jose M EB zus su seboren sm 1969 in Ma (Ancola),

wegen Verdachts der Vergewaltigung u.a.

D N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtsho£f Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt GB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

7

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Juni

1992 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte wurde unter Einbeziehung früherer Verurteilungen wegen Sachbeschädigung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Von den Vorwürfen, die mit ihm befreundet gewesene Christiane SEM am 21. und 30. Juli 1991 jeweils vergewaltigt zu haben, wurde er freigesprochen.

Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

1. Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung eines auf die Vernehmung der Zeugin SW serichteten Beweisamtrags.

a) Diesem Antrag ging folgendes Verfahrensgeschehen voraus:

Der Vorsitzende hatte im einzelnen die Ergebnislosigkeit umfangreicher Bemühungen des Gerichts zur Ermittlung des Aufenthalts dieser Zeugin dargelegt; er gab dann den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vom Gericht erwogenen Verlesung von Aussagen der Zeugin gemäß S 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bestand darin, daß sie einen "Beweisamtrag" auf Vernehmung der Zeugin Smith stellte. Irgendwelche Hinweise auf den Aufenthaltsort der Zeugin oder auf nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung enthielt der Antrag nicht.

Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisamtrag. Ein Antrag auf die Vernehmung eines Zeugen muß entweder den Aufenthaltsort des Zeugen nennen oder zumindest Hinweise darauf enthalten, wie der Aufenthaltsort ermittelt werden kann (st.Rspr., vgl. u.a. BGH bei Holtz MDR 1977, 984; BGH NSt2Z 1984. 309, 310; weitere Nachw. bei Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 47).

b) Die genannten Umstände im Zusammenhang mit der Anbringung des "Beweisamtrags" trägt die Revision nicht vor. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine gegen die Ablehnung eines Beweisamtrags gerichtete Verfahrensrüge noch als i. S. d. S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben angesehen werden kann, wenn Verfahrensgeschehen nicht mitgeteilt ist, aus dem sich ergibt, daß in Wahrheit ein Beweisamtrag nicht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 4. August

Il

1992 - 1 StR 246/92; Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 43, 54; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102); die Rüge ist nämlich jJedenfalls unbegründet.

c) Die Zurückweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisamtrag behandelt hat, begründet die Revision dann, wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1981 - 5 StR 343/81; BGHR StPO S 244 Abs. 6 Beweisamtrag 13; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92; KG JR 1978, 473, 474). Dies ist hier nicht der Fall.

Allerdings gebietet es die Aufklärungspflicht, daß das Gericht bei der Suche nach einem Zeugen allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten nachgeht, zumal wenn es sich um einen für die Erweislichkeit schwerwiegender Vorwürfe entscheidenden Zeugen handelt (vgl. Herdegen aa0 Rdn. 79 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer jedoch nachgekommen. Mehrere Angehörige der Zeugin wurden eingehend nach einem möglichen Aufenthalt der Zeugin befragt. Daraus ergab sich, daß die Zeugin, die auch schon früher in einem Obdachlosenasyl gewohnt hatte, gelegentlich z. B. in einer alten Lagerhalle nächtigte, den Angeklagten bei einem Bahnhof kennengelernt und sich ihm angeschlossen hatte, offenbar bewußt noch bestehende Verbindungen zu ihren Angehörigen (Mutter, Geschwister, Ehemann, Kleinkind) abgebrochen hatte. Konkreteste Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der Zeugin waren ein in Br abgestempelter Brief ohne Anschriftenangabe und die Vermutung, daß sich die Zeugin in Begleitung eines Asylbewerbers befinden könnte, dessen Name nur ungefähr dem Klang nach (phonetisch) bekannt war. Auf

der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden unter Einschaltung zahlreicher Behörden umfangreiche Ermittlungen nach dem Aufenthalt der nirgends gemeldeten Zeugin durchgeführt. So blieben etwa

"Auswertungen der Ausländeramtsdatei in Brig. des Ausländerzentralregisters in KR des IN-POL-Systems der Polizei Bra, des ISA-Systens (= Informationssystem Anzeigen) der Polizei Br@- mw hinsichtlich des der Zeugin SEEEB und des Aufenthalts eines potentiellen Asylbewerbers Alex Ameci (phon.) in einer der 28 Br Asy!- unterkünfte erfolglos."

Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer zu weiteren Ermittlungsbemühungen nicht gedrängt zu sehen, zumal auch die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu einer Hinwirkung auf die jetzt von ihr vermißten weiteren Ermittlungsbemühungen keine Veranlassung sah.

d) Bei der Prüfung des Revisionsvorbringens hat der Senat auch erwogen, daß eine unrichtige Bezeichnung der nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzten Verfahrensnorm unschädlich ist (vgl. BGHSt 19, 273, 276 f), wenn der Sinn der Verfahrensrüge dennoch deutlich ist.

Selbst wenn dementsprechend das Revisionsvorbringen dahin auszulegen wäre, daß in Wahrheit nicht die Ablehnung des

"Beweisamtrags", sondern die Bejahung der Voraussetzungen

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des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gerügt sein soll (vgl. Mayr in KK 2. Aufl. § 251 Rdn. 30 m.w.N.), könnte dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

Hat der Tatrichter vergebliche Bemühungen unternommen, um einen Zeugen zu ermitteln, ist es seiner vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfenden würdigung vorbehalten, ob weitere Ermittlungen noch erfolgversprechend sind (BGH JR 1969, 266, 267; w. Nachw. bei Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 901 Fußn. 31). Ein Rechtsfehler der Strafkammer ist nicht erkennbar. Eine entsprechende Möglichkeit wird auch durch den Hinweis der Beschwerdeführerin, es hätten - trotz der Erfolglosigkeit der Überprüfung aller 28 Asylunterkünfte in Brg8 - "in den Br Asylunterkünften Nachforschungen durchgeführt werden können" und durch ihre damit vergleichbaren sonstigen Erwägungen nicht verdeutlicht.

2. Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Ermittlungsrichters, der die Zeugin SB vernommen hatte, zu Unrecht abgelehnt, liegt ebenfalls kein Beweisamtrag vor. Als Beweisthema war lediglich angegeben, daß die Zeugin SEE bei dieser Vernehmung - die Niederschrift darüber war in der Hauptverhandlung verlesen worden - "glaubhafte Angaben" gemacht habe. Damit sind die Anforderungen an die für die Annahme eines Beweisamtrags erforderliche Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung nicht erfüllt (vgl. BGHSt 37, 160, 164 £).

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Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. oben 1 c) liegt ebenfalls nicht vor. Die Zweifel der Strafkammer an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin Smith beruhten nämlich auf den Unterschieden in den Angaben, die sie einerseits bei dem Ermittlungsrichter und andererseits bei sonstigen Gelegenheiten jeweils zu den in Rede. stehenden Vorgängen gemacht hatte.

3. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Gribbohm Ulsamer Maul Granderath wahl