Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 08.10.1992 – 1 StR 440/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. Oktober 1992
in der Strafsache
gegen
Lothar August D GW aus st >. geboren am BB 19:7 ir a.
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Antrag vom 11. Juli 1991 war auf die Erhebung von Bankunterlagen gerichtet, die in "zeitnah" zu bestimmten Daten liegenden Zeiträumen entstanden sind. Aus diesen Unterlagen sollten die nach dem Antragsvorbringen verfahrenserheblichen Unterlagen erst herausgesucht werden. Damit war der Antrag kein Beweisamtrag, sondern ein Beweisermittlungsamtrag (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 117). Die Zurückweisung eines vom Tatgericht als Beweisamtrag angesehenen Beweisermittlungsamtrags begründet - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefallgestaltungen abgesehen - die Revision nur dann, wenn die Aufklärungspflicht verletzt ist (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1991 - 5 StR 343/81; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisamtrag 13; KG IR
1978, 473, 474). Im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies hier nicht der Fall. So hatte etwa eine Betriebsprüfung ergeben, daß alle Einkünfte ven sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz ordnungsgemäß versteuert worden waren. Unter diesen Umständen brauchte sich nicht die Annahme aufzudrängen, Einzahlungsunterlagen bei Schweizer Bankinstituten könnten Rückschlüsse auf ein Zusammenwirken zwischen ve und dem Angeklagten zum Zweck der "Schwarzgeldschöpfung" nahelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl