Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.11.1992 – 3 StR 519/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pe
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 519/92
vom
4, November 1992 in der Strafsache
gegen
Heinz Dietmar He . seborener Fi aus vw CB sehoren am GENE in. N GEEEEEEEEEEED- REED.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
7. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit (fortgesetztem) sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es gemäß S 69 a StGB eine Sperrfrist von sechs Monaten angeordnet.
VIE
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Die Urteilsgründe enthalten
so lückenhäafte und unklare Feststellungen, daß diese nicht geeignet sind, den Schuldspruch zu tragen.
I. Dem Urteil kann zwar noch entnommen werden, daß der Angeklagte sich im Rahmen von vier umrißhaft geschilderten Geschehenskomplexen zum Nachteil seiner Stieftöchter Claudia und Andrea sowie seines leiblichen Sohnes Sven gemäß S 174 StGB und/oder § 176 StGB strafbar gemacht haben kann. Durch welche Handlungen welcher Tatbestand erfüllt sein soll, bleibt jedoch unklar. Den "Sachverhaltsschilderungen" der Urteilsgründe folgt zusammenhanglos die Wiedergabe des Gesetzestextes des § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Ss 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Sodann wird ausgeführt, dies seien "Vergehen gemäß SS 174, 176 Abs. 1 und 3, 52, 53 StGB". Eine Subsumtion der Sachverhalte unter die in Betracht kommenden Tatbestände hat das Landgericht nicht vorgenommen. Zu diesen grundsätzlichen Mängeln kommen folgende gravierende Rechtsfehler hinzu:
1. Soweit das Urteil dem Angeklagten anlastet, vom ersten Quartal 1984 an bis Januar 1990 mit seiner Stieftochter Claudia den Geschlechts- und Mundverkehr ausgeübt zu haben, fehlt es an einer auch nur ansatzweise erkennbaren Feststellung des Schuldumfangs. Unerwähnt und unberücksichtigt bleibt schon die Tatsache, daß das Mädchen an ED 1986 das 14. und am iD 1955 as 16. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb die Tatbestände des S 176 Abs. 1 StGB bzw. des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Überschreitens der Altergrenze nach diesen Daten nicht mehr erfüllt sein können. Die von der Strafkammer ohne nähere Begründung angenommenen Voraussetzungen des S 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen ersichtlich nicht vor. S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird hingegen nicht erörtert.
ALS
2. Auch bei dem Geschehenskomplex allein zum Nachteil der Stieftochter Andrea - unter anderem Geschlechtsverkehr mit diesem Mädchen - fehlt es an jeder auch nur annähernden Konkretisierung der Lebenssachverhalte und ihre rechtliche Zuordnung zu einem Straftatbestand. Der Angeklagte soll mit seinem strafbaren Tun begonnen haben, als das Mädchen "12 bzw. 13 Jahre alt" war. Eine Mindestzahl der Einzelakte wird nicht mitgeteilt; unberücksichtigt bleibt auch hier, daß die Geschädigte am MÜMNEEEEEB 1952 14 Jahre und am auiiiiiD-GEEB1984 16 Jahre alt geworden war. Auch hier liegt § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor, § 174 Abs. 1 Nr. 2 wird nicht geprüft. Soweit die Handlungen des Angeklagten den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt haben, sind diese verjährt.
3. Schließlich sind dem Urteil keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wann und wie oft der Angeklagte seine Stieftochter Claudia und seinen Sohn Sven zum Geschlechtsverkehr zu bewegen versuchte. Eine Tatzeit wird gar nicht mitgeteilt. Der wiedergegebene Sachverhalt: "Die Kinder mußten sich auf Grund des Verlangens des Angeklagten ausziehen, es kam jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr, weil Sven keine Erektion bekam", erfüllt keinen der vom Landgericht in der "rechtlichen Würdigung" erwähnten Straftatbestände. Als konkrete Handlungen der Kinder ist nur das Sichausziehen festgestellt. Dieses ist für sich genommen wertneutral und als solches keine sexuelle Handlung im Sinne des S 176 Abs. 2 StGB.
4. Ebenso unzulänglich sind die Urteilsausführungen zu dem Vorwurf, der Angeklagte habe die Mädchen Andrea und Claudia veranlaßt, sich vor ihm gegenseitig zu befriedigen, "und zwar auch dann, wenn der Angeklagte selbst mit Claudia verkehrte". Auch hier bleibt die Tatzeit offen. Begonnen haben soll der Angeklagte mit dieser Tatausführung "als jene (die Mädchen) zum Teil noch unter 14 Jahre alt waren", Angaben zum Ende der Tatzeit sowie zur Anzahl der Einzelhandlungen fehlen. Die rechtliche Relevanz der Vollendung des 14. Lebensjahres für die Tatbestände des S 176 StGB wird auch hier nicht beachtet.
II. Das Landgericht hat sich zwar darauf berufen, daß der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig ist. Ob und in welchem Umfang dies zutrifft, kann der Senat nicht überprüfen, weil das Geständnis nicht einmal in Grundzügen mitgeteilt wird. Darüber hinaus hat aber auch ein geständiger Angeklagter einen rechtsstaatlichen Anspruch darauf, daß konkrete und durch das Revisionsgericht überprüfbare Feststellungen zu seinem strafbaren Verhalten getroffen werden.
Im übrigen ist zu bemerken: Für die Frage, wieviele tatmehrheitlich begangene Straftaten vorliegen, ist nicht die Anzahl der Geschädigten maßgebend, sondern der Umstand, wieviele selbständige Handlungen einen oder mehrere Straftatbestände erfüllen. Daß dasselbe Opfer durch mehrere selbständige Handlungen mehrfach geschädigt werden kann, hat das Landgericht ersichtlich verkannt. Auch die Frage, ob an sich mehrere selbständige Straftaten deshalb zueinander in Tat-
ALS
einheit stehen, weil durch ein und dieselbe Handlung mehrere Personen gleichzeitig geschädigt werden, hat das Landgericht nicht geprüft.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner darauf hin, daß für eine selbständige Anordnung einer Sperrfrist gemäß § 69 a StGB unter den gegebenen Umständen kein Raum ist. Naheliegend ist zwar, daß mit der einbezogenen Strafe des Strafbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 7. April 1992 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch eine isolierte Sperrfrist angeordnet wurde. Ist dies der Fall - was den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden kann - kommt nicht die neue Anordnung einer Sperrfrist, sondern nur ein Aufrechterhalten der bereits verhängten Maßregel gemäß S 69 a StGB in Betracht (§ 55 Abs. 2 StGB).
Der neue Tatrichter wird außerdem zu prüfen haben, ob der festzustellende Sachverhalt die Annahme der rechtlichen
Voraussetzungen einer oder mehrerer fortgesetzter Taten zu tragen vermag (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 271; 16, 124, 128 £.; BGH, Beschlüsse vom 12. August 1992
- 3 StR 304/92 und vom 9. September 1992 - 3 StR 364/92).
Ruß zschockelt Rissing-van Saan Miebach winkler