Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 19.10.1992 – 5 StR 164/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24, März 1993 in der Strafsache gegen

Andreas Michael R (us geboren am EEE 1950 in cm.

wegen Anstiftung zur Untreue

aus DENE,

56

Se

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24, März 1993 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Nachdem der Senat ein früheres Urteil des Landgerichts, durch das der Angeklagte wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war, im Strafausspruch aufgehoben hatte, wurde der Angeklagte nunmehr zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten

Verfahrensrüge Erfolg.

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

S6

"Die Strafkammer hat nach den Schlußvorträgen und dem letzten Wort des Beschwerdeführers durch Beschluß den bedingt gestellten Antrag zurückgewiesen, das Verfahren zur Erwirkung einer Bankbürgschaft zugunsten der Geschädigten zu unterbrechen, und zur Begründung ausgeführt, die Erwirkung einer Bankbürgschaft zu dem Zweck der Abwendung der Zwangsvollstreckung sei für die Straffrage ohne Bedeutung. Zutreffend macht die Revision geltend, daß mit der Verkündung dieses Beschlusses ein Wiedereintritt in die Verhandlung begründet wurde; mit ihm wurde ein in Aussicht gestellter Vorgang bewertet, der unmittelbaren Bezug zu der zu treffenden Sachentscheidung hatte. Dem Beschwerdeführer hätte deshalb erneut Gelegenheit zum letzten Wort gegeben werden müssen. Das ist nicht geschehen. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen, es läßt sich hier nicht ausschließen, daß der Beschwerdeführer auf die Ablehnung der Aussetzung

Se

und ihre Begründung Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflussen konnten."

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