Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 10.12.1991 – 5 StR 559/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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-_BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Dipl.-Volkswirt

Andreas R EEE zu: Dom, geboren am EEE» 1950 in Ca,

- Sachbezeichnung: MM, Hanns u. a. -

“ wegen Anstiftung zur Untreue

APS

AFE

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Nack als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > in der Verhandlung,

Richterin am Amtsgericht Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus segiD

(in der Verhandlung) als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

FE

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten REN wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1991 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten FB, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ru BB wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

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AFS

Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. November 1991 genannten Gründen. Zum Strafausspruch beanstandet die Revision zu Recht, daß das Landgericht den dem $S 266 Abs. 2 StGB entnommenen Strafrahmen nicht nach ss 28, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Angesichts des bei der Deutschen Reichsbahn eingetretenen Schadens in Höhe von 1,2 Mio. DM und der besonders verwerflichen Ausnutzung der Umbruchsituation vor der währungsumstellung in der ehemaligen DDR sprechen allerdings gegen den Angeklagten gewichtige Gesichtspunkte: Der Angeklagte RER 1iep sich für ein Finanzierungsgeschäft über 120 Mio. DM, das die Deutsche Reichsbahn abschloß, weil sie dringend Devisen zum Einkauf von Material und Ersatzteilen benötigte, unberechtigt eine Provision in Höhe von einem Prozent des Kreditbetrages von einem Vorstandsmitglied der Deutschen Reichsbahn zusagen und auszahlen. Die Initiative zu dieser Manipulation ging allein vom Angeklagten aus (UA S. 24), wobei dieser die "vergleichsweise Naivität" des Angestifteten, eines "im Umgang mit derartigen Geschäften völlig unerfahrenen Mannes", "gezielt" ausgenützt hat (UA S. 25, 30).

AFP

Dennoch kann der Senat nicht ausschließen, daß die Nichtbeachtung der SS 28, 49 StGB Einfluß auf die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung gehabt hat.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Nack