Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 16.10.1992 – 3 StR 463/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
73%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 463/92
vom
16. Oktober 1992 in der Strafsache
gegen
Franz Ludwig F m cu: Eee, dort geboren am EEE
wegen Untreue u.a.
Der des
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zif-
fer 3 auf dessen Antrag, am 16. Oktober 1992 gemäß S 349
Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Fischer
wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch wegen Untreue im Fall 22 der Urteilsgründe (Fall 21 der Anklage),
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten FEB wegen Un-
treue in 23 Fällen und wegen Betruges unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom
13. August 1990 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen Untreue im Fall 22 der Urteilsgründe (Fall 21 der Anklage) hat keinen Bestand, weil die als erwiesen erachteten Tatsachen (S 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) - ersichtlich aus Versehen - in den Urteilsgründen nicht angegeben worden sind. Diese Tat ist jedoch in den in der Urteilsformel genannten 23 Fällen mitenthalten und wird auch bei der Strafzumessung mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe (UA S. 29) erwähnt.
Dies führt zur Aufhebung auch des gesamten Strafausspruchs, weil nur wegen drei Taten Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten, im übrigen aber lediglich Geldstrafen verhängt worden sind.
Die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe ist auch aus einem weiteren Grund rechtlich bedenklich. Sie wurde aus einer Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, zwei Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und im übrigen aus Geldstrafen zwischen 30 und 140 Tagessätzen sowie der einbezogenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen gebildet. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer der Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe neben einer Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, bewußt war. Dies bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine einheitliche Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige
A234
1, 2, 3, 4), insbesondere wenn die verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (BGHR aaO 4). So liegt es hier, da nach den getroffenen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen die Strafaussetzung einer nur aus den Freiheitsstrafen gebildeten Gesanmtfreiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren in Betracht kommt.
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Dauer des Verfahrens zwischen dem Ende des Tatzeitraums Ende März 1988 und der Verurteilung am 26. Juni 1992 ist mit wenig mehr als vier Jahren in Anbetracht der Anzahl und Schwere der Verfehlungen nicht so erheblich, daß er als bestimmender Strafzumessungsgrund hätte ausdrücklich erörtert werden müssen (vgl. BGH NStZ 86, 217, 218; 88, 552; 92, 78 in Fällen deutlich längerer Verfahrensdauer). Diese Zeitspanne ist bei einem Wirtschaftsstrafverfahren, bei dem die Ermittlungen bis zur Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die
angeklagten Taten auch auf Konkursdelikte gerichtet waren, nicht zu beanstanden und verletzt das Recht des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht.
Zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Miebach winkler