Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 30.09.1992 – 3 StR 430/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ARE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 430/92
vom
30. September 1992 in der Strafsache
gegen
Ralf Räiner RED A„caus OB. üort geboren am
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Prozeßkostenhilfe für die Nebenklägerin
A26
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1992 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Heranziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHR, StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 3 und 4). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in früherer Instanz abgegebene Erklärung ausreichen. Aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin un-
terlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit einer abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin durch ihre Revisionsgegenerklärung entstandene Auslagen -
nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (BGH aaO).
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