Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.09.1992 – 2 StR 437/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 437/92 Dada XTt vom
23. September 1992
in der Strafsache
gegen
Mo S EEE „aus N@m- IE. Seboren am. ER 1963 in Ze (SU , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 23. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
26. März 1992 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet ist, daß die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach der Vollstreckung von drei Jahren der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-
gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verur-
teilt.
Fs hat die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Voll-
ziehung der Maßregel erst erfolgen dürfe, nachdem der Angeklagte drei Jahre der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel kann aber nicht bestehenbleiben. Es ist nicht näher dargelegt, warum die Erfolgaussichten für eine Therapie nur dann bejaht werden können, wenn zuvor drei Jahre der verhängten Strafe vollstreckt sind. Die Strafkammer hat dabei möglicherweise nicht bedacht, daß hier die Maßregel zu einem Zeitpunkt vollzogen werden soll, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (8§ 57 Abs. ı StGB). Dies könnte für den Angeklagten bedeuten, daß der Vollzug der Maßregel, der seinem Interesse an einer Rehabilitation dient, sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7; Beschl. des Senats v. 1. August 1990 - 2 StR 271/90 zitiert bei Detter NStz 1991, 278). Bei einem Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe hätte der Angeklagte fast zwei Drittel der gegen ihn verhängten Strafe verbüßt. Wenn man davon ausgeht, daß die Höchstdauer einer erfolgreichen Therapie bei Alkoholkranken ca. ein Jahr beträgt (vgl. Maul/Lauven NStZ 1986, 399), verwehrt die vom Landgericht angeordnete Zeit des Vorwegvollzugs der Strafe dem Angeklagten die frühestmögliche Aussetzung des Strafrestes, Die Frage des Vorwegvollzuges, insbesondere ob und bejahendenfalls welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen ist,
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bedarf deshalb neuer Prüfung, zumal auch berücksichtigt werden muß, daß sich der Angeklagte schon seit längerer Zeit in Untersuchungshaft befindet (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; BGH, Beschl. v. 31. Juli 1992 -
4 StR 312/92; vgl. auch BGHR StGB § 67 Abs, 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8).
Der Senät weist darauf hin, daß eine Anordnung des Vorwegvollzuges einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. BGHSt 33, 285; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; Vorwegvollzug, teilweiser 4; Zweckerleichterung, leichtere 2, 5 und 11).
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode