Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 31.07.1992 – 4 StR 312/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

31. Juli 1992 in der Strafsache

gegen

Bernd We „zus zum, geboren am «EEE 1962 in SEE. zur zeit in Haft,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung U.a.

Pa

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten und die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. März 1992 dahin abgeändert, daß

a) zwei Jahre und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind,

b) der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich des ersten Revisionsverfahrens und insoweit auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat.

2. Die Kosten des (zweiten) Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3, Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte zu tragen.

‚T

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hatte es bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt, die - neben einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs - nur insoweit Erfolg hatte, als bestimmt war, daß die Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei. Insoweit wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat die "Berufung des Angeklagten verworfen" und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe vollständig vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, die sich allein dagegen wendet, daß kein Teilvorwegvollzug der Strafe angeordnet wurde, hat Erfolg.

1. Abgesehen von der fehlerhaften Tenorierung (Verwerfung der Berufung) begegnet die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Strafe vor der Unterbringung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die sachverständig beratene Kammer in rechtlich noch vertretbarer Weise dargetan (vgl. dazu BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; Zweckerreichung, leichtere 1, 10, 11 m.w.N.). Die Anordnung, daß die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, kann dagegen keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, daß der Vorwegvollzug erforderlich sei, um beim Angeklagten durch einen "Jänger anhaltenden Motivations- und Leidensdruck" die Therapiebereitschaft zu fördern (UA 6). Dies genügt zur Begründung des Vorwegvollzugs der gesamten Strafe nicht. Auf einen "Leidensdruck" kommt es nicht an. Dieser ist kein geeignetes Kriterium für die Umkehrung der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung (vgl. BGH NStZ 1984, 573, 574 zu c.). Im übrigen ist der Angeklagte - wie die Strafkammer feststellt - therapiebereit (vgl. dazu auch Rasch, Recht und Psychiatrie, 1991, 109). Maßgebend ist vielmehr, ob der Vorwegvollzug im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten liegt und mit ihm der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann (S 67 Abs. 2 StGB; BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 3; BGH NStZ 1990, 52). Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte bereits seit dem 13. Oktober 1990 in Haft befindet (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4).

Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es deswegen jedoch nicht. Vielmehr kann der Senat von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Dauer der Mindestfrist des Vorwegvollzugs der Strafe auf zwei Jahre und drei Monate festsetzen. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer im Hinblick auf die Ausführungen zu den erfolglosen Entziehungsversuchen, zur Schwere der Schuld, zu den Vorstrafen und zur Täterpersönlichkeit eine noch kürzere Frist bestimmt hätte. Denn dann könnte der Angeklagte - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anrechnung des Maßregelvollzugs nach $S 67 Abs. 4 StGB und der Regelung in S 67 Abs. 5 StGB - nach erfolgreichem Abschluß eines sinnvoll gestalteten Maßregelvollzugs nicht sofort bedingt ent-

F

lassen werden. Andererseits ist, da die Strafkammer zu Recht der Motivation des Angeklagten für den Maßregelvollzug besondere Bedeutung beimißt, die Frist so zu bestimmen, daß dem Angeklagten - vorbehaltlich seiner weiteren Entwicklung, der im Rahmen einer Entscheidung nach § 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, NStZ 1992, 205; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 67 Rän. 10) - die Chance der Aussetzung des Strafrestes unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Anrechnung des Maßregelvollzugs aus jetziger Sicht nicht verwehrt wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Damit kann zudem die Motivation des Angeklagten durch die Hoffnung erhöht werden, bei gehöriger Mitwirkung an der Therapie diese Aussetzung zu erlangen; gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, den Erfolg der Therapie außerhalb des Strafvollzugs, aber unter dem Eindruck des zur Bewährung ausgesetzten Strafteils, zu erproben (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des Verfahrens im ersten Rechtszug aus $S 464, 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Kosten des ersten Revisionsverfahrens hat der Angeklagte gemäß $S 473 Abs. 4 StPO zu tragen, da er hier nur einen geringen Erfolg erreicht hatte. Dazu gehören auch die Kosten der Nebenklägerin, über die die Strafkammer versehentlich (UA 7) nicht entschieden hat. Die Kosten des zweiten Revisionsverfährens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind hingegen nach S 473 Abs. 3 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Hinsichtlich der zulässig eingelegten Kostenbeschwerde der Nebenklägerin, zu deren Entscheidung ausnahmsweise der Senat berufen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl.

8 464 Rdn. 25), und die Erfolg hat, beruht die Kostenentscheidung auf der entsprechenden Anwendung der SS 465

Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 473 Rdn. 87).

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf