Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.09.1992 – 2 StR 350/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Ar
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 350/92 Nobı vom
17. September 1992
in der Strafsache
gegen
Rifat Kolb aus KEER, geboren am. a 1945 in CeB-Em (TE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
oo
IN >,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anträg des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Annahme des Landgerichts, die Taten des Angeklagten stünden in Tatmehrheit, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. UA Ss. 25, 26, 64) ist zwischen den Schüssen des Angeklagten auf seinen Sohn und anschließend auf seine Ehefrau eine nicht unerhebliche Zeit verstrichen. Dies steht der Annahme einer "natürlichen Handlungseinheit" entgegen (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 311; BGHR StGB vor S 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 1 und 5).
Hinsichtlich beider Taten weist die eigentliche Strafzumessung einen Rechtsfehler auf, da die Strafkammer im Hinblick auf die Milderung des Strafrahmens gemäß S 21,
S 49 Abs. 1 StGB die erheblich verminderte Schuldfähigkeit ausdrücklich (UA S. 101, 102) nicht mehr als schuldmindernd gewertet hat, da dieser Umstand "verbraucht" sei. Dies ist in dieser Form rechtsfehlerhaft. Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafrahmenverschiebung nach s 21, S 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch geringes Gewicht zu, indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen; sie sind, da
§ 50 StGB nicht einschlägig ist, nicht "verbraucht" (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2; BGH, Beschl. v. 4. Februar 1992 - 1 StR 757/91).
Angesichts der aufgeführten Strafschärfungsgründe und der unter der Höchststrafe des verminderten Strafrahmens liegenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß auch bei Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der eigentlichen Strafzumessung noch niedrigere Strafen verhängt worden wären.
Maier Theune Gollwitzer Detter Bode