Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 04.02.1992 – 1 StR 757/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 757/91 URTEIL
von
4. Februar 1992 in der Strafsache
gegen
1. Oliver Meg aus AG. geboren am ED 1955 in 2
2. Ralf S gg zus AUGE, geboren am
EEE 1967 in. rei CoD.
wegen schweren Raubes
IE
per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 52 aus Agi>
als Verteidiger des Angeklagten Si.
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten su wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten sunEEED und die Revision des Angeklagten MM werden
verworfen.
Der Angeklagte MB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes
1. nicht in einer S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form
ausgeführt und damit unzulässig.
schuldig gesprochen und deswegen MOB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, su» zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten SEES führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, die Revision des Angeklagten "> bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten MB ist
2. Die Überprüfung der Schuldsprüche aufgrund der Sachrügen hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Insoweit haben die Beschwerdeführer auch keine besonderen Einwände erhoben.
3. a) Dagegen bestehen hinsichtlich des Angeklagten SCWEEEBD sesen die Strafzumessung durchgreifende Bedenken.
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die Einnahme von Alkohol, Haschisch und einer Schmerztablette könne dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht mehr schuldmindernd zugute gehalten werden, da dieser Umstand bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt habe (Ua S. 48). Das ist in dieser Form rechtsfehlerhaft. Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafrahmenverschiebung nach 5 21, 5 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch geringes Gewicht zu, indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 54 £.; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2). Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.
b) Hinsichtlich des Angeklagten MW cibt die Strafzumessung keinen Anlaß zur Beanstandung. Das Landgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Ein Rechtsfehler wird dabei nicht erkennbar.
4. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 35, 267).
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl