Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.09.1992 – 4 StR 412/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
>18
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. September 1992 in der Strafsache
gegen
Thomss RD aus VB. sort geboren am CE 1259, zur zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
4F
Der
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1992 gemäß S 349 Abs.
4.
sen.
II.
III.
IV.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom
20. März 1992 mit den jeweiligen Feststel-
lungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte im Fall II. 2.
der Urteilsgründe wegen schweren Raubes
verurteilt worden ist, 2. in den Strafaussprüchen.
Der den Fali II. 1. der Urteilsgründe betreffende Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
2 und 4 StPO beschlos-
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) und wegen schweren Raubes (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Sie erweist sich als unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II. 1. der Urteilsgründe richtet. Insofern bedarf lediglich die Tatbezeichnung in der Urteilsformel der Klarstellung. Die Ausführungen zu IV. 1. der Urteilsgründe lassen keinen Zweifel, daß der Strafsenat die Tat des Angeklagten - zu Recht - als versuchte schwere räuberische Erpressung (SS 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253, 255, 22 StGB) gewertet hat.
Dagegen können der Schuldspruch wegen schweren Raubes im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
1. Im Fall II. 1. hatte der Angeklagte nach den Feststellungen am Tattag ab 9.15 Uhr eine 0,7 1 Flasche "Goldbrand" zu drei Vierteln getrunken, bevor er sich gegen 12.00 Uhr zu der Sparkasse begab, in der er die schwere räuberische Erpressung versuchte. Der Strafsenat lehnt, ohne die
nach seiner Überzeugung höchstmögliche Blutalkoholkonzentration des Angeklagten mitzuteilen, die Annahme einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit ab, weil der Angeklagte sich nach seinen Angaben weder angetrunken noch betrunken gefühlt habe und keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf Ausfallerscheinungen hinwiesen.
Mit diesen Erwägungen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht durfte unter den gegebenen Umständen auf die Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht verzichten. Ausgehend von den im Urteil in anderem Zusammenhang mitgeteilten Berechnungsgrundlagen ist nicht auszuschließen, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit über 2 %0o betrug, sich also in einem Bereich bewegte, in dem nach medizinisch gesicherter Erfahrung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit naheliegt (BGHSt 37, 231, 234 f.; BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4 und 7). Zwar fehlt in dem Urteil der erforderliche Hinweis auf den Alkoholgehalt des vom Angeklagten vor der Tat genossenen "Goldbrands". Sollte das Getränk aber - wie dies nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe den Anschein hat - mit dem vom Angeklagten im Fall II. 2. genossenen "Braunen" identisch sein und einen Alkoholgehalt von 32 % aufweisen, so käme eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von (wenn auch nur geringfügig) mehr als 2 %o in Betracht (zur korrekten Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration vgl. Salger, DRiZ 1989, 174).
2. Nach den Feststellungen zu Fall II, 2. der Urteilsgründe wurde der Angeklagte, der am Tattag zwischen
12.30 Uhr und 17.00 Uhr bereits 5 "Jägermeister" ä§ 0,4 cl (gemeint wohl: 4 cl) und 5 Bier ä 0,33 1 getrunken hatte, in einer Gaststätte, die er ab 17.30 Uhr besuchte, von zwei unbekannten Personen angesprochen. Im Laufe des Gesprächs faßten der Angeklagte und die beiden Unbekannten den Plan, an diesem Abend gemeinsam in eine bestimmte Wohnung einzudringen, um dem Wohnungsinhaber mit Gewalt Geld abzunehmen. Der Angeklagte erhielt eine Strumpfmaske und eine ungeladene Gaspistole. Gegen 21.30 Uhr verließen er und seine beiden Mittäter die Gaststätte, um zur Wohnung des Tatopfers zu fahren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte weitere 5 "Jägermeister" § 0,4 cl (gemeint wohl: 4 cl) sowie 5 Bier a 0,33 1 zu sich genommen, Auf der Fahrt zum Tatort trank der Angeklagte noch eine halbe 0,7 1 Flasche "Braunen" mit einem Alkoholgehalt von 32 Vol. %. Gegen 22.00 Uhr trafen er und die Mittäter am Tatort ein und führten die Tat aus.
Der Strafsenat geht - sachverständig beraten - davon aus, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei der Ausführung des Raubes 4,05 %0 betragen habe; deswegen sei seine Schuldfähigkeit zu dieser Zeit ausgeschlossen gewesen. Der Angeklagte sei aber nach den Grundsätzen der actio libera in causa für die Tat verantwortlich. Er habe um 21.30 Uhr, als er sich entschlossen habe, den Tatplan umzusetzen, und gemeinsam mit seinen Mittätern zum Tatort gefahren sei, die entscheidende Ursache für die spätere Tat, die "genau dem zuvor gefaßten Plan" entsprochen habe, gesetzt und dies auch mindestens billigend in Kauf genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten aber (nur) 2,5 %0o betragen. Danach habe der Angeklagte den Raub nicht ohne Schuld im Sinne des S§ 20 StGB be-
gangen. Jedoch sei seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe zwischen 17.30 Uhr und 21.30 Uhr nicht nur fünf Glas, sondern bis zu zehn Glas Bier § 0,33 1 getrunken, sieht der Strafsenat dabei als widerlegt an: Der Angeklagte hätte dann zur Tatzeit um 22.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 5,08 %o aufweisen müssen; ein solcher Blutalkoholwert sei aber mit seiner motorischen und psychophysischen Leistung unvereinbar.
Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die - mangels einer Kontrollrechnung ohnehin nicht unbedenkliche (vgl. BGHR StcB $S 21 Blutalkoholkonzentration 7, 18) - Erwägung, die vom Angeklagten behauptete Gesamtmenge des genossenen Alkohols könne aus medizinischen Gründen nicht zutreffen, läßt einen Schluß darauf, hinsichtlich welcher der von ihm behaupteten Teilmengen (bis 21.30 Uhr einerseits, während der Fahrt zum Tatort andererseits) die Einlassung des Angeklagten der Wahrheit entspricht, nicht zu. Die rechtliche Bewertung des Geschehens stellt sich - im Hinblick auf die vom Bezirksgericht vorgenommene Vorverlagerung des Schuldvorwurfs - für den Angeklagten dann als günstiger dar, wenn seine Behauptung zu seinem Alkoholkonsum bis 21.30 Uhr - und nicht die zum Trinkverhalten während der Fahrt zum Tatort - als zutreffend zugrunde gelegt wird. In diesem Fall wäre er zum Zeitpunkt der Erörterung des Tatplanes um 21.30 Uhr infolge des genossenen Alkohols bereits nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen, so daß er nicht
nach den Grundsätzen der vorverlagerten Schuld wegen schweren Raubes, sondern allein wegen Vollrausches (S 323 a StGB) hätte verurteilt werden können. Unter diesen Umständen hätte das Bezirksgericht begründen müssen, warum es Zweifel nur an der Trinkmenge von zehn Glas Bier zwischen 17.30 Uhr und 21.30 Uhr hat, nicht aber auch an der danach auf der Fahrt zum Tatort genossenen weiteren Alkoholmenge, bezüglich derer es der Einlassung des Angeklagten ohne weiteres glaubt.
Davon abgesehen hätte es auch bei der vom Bezirksgericht angenommenen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu der Zeit, als er in den Tatplan eingeweiht wurde, eingehenderer Darlegungen zur subjektiven Tatseite bedurft, insbesondere dazu, ob der Angeklagte - ungeachtet seiner die Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindernden Alkoholisierung - noch in der Lage war, die Einzelheiten der Tatplanung aufzunehmen. Dabei muß er sich auch bewußt gewesen sein, daß seine möglicherweise noch vorhandene, wenn auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch weiteres Trinken aufgehoben werden könnte.
Die Sache bedarf deshalb im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 22. August 1991 und - falls sie noch nicht bezahlt ist -
der Geldstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vom 6. Januar 1992 wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. August 1992 Bezug genommen.
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