Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 01.09.1992 – 4 StR 351/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. September 1992 in der Strafsache

gegen

Sadhu L dm | aus 2 ED - geboren am EP 1220 in LEE (Indien), zur Zeit

in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

zo

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2

StPO beschlossen:

1, a) Soweit der Angeklagte zu II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor dem 24, April 1986 verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

b) Insoweit fallen die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. Februar 1992, soweit es ihn betrifft,

a) zu II 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch zu II 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Ge-

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samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen heute 72 Jahre alten Yoga-Lehrer, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (II 1 der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen (II 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesaämtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision hat nur zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte gründete im Jahre 1976 in Ascheberg-Herbern einen Ashram, eine klosterähnliche Lebensgemeinschaft. Zwei weitere Einrichtungen bestanden in Los Angeles und in Poona. In der Folgezeit reiste er zwischen diesen Orten hin und her. Nach den Feststellungen des Urteils ver-

brachte er in jedem Ashram etwa ein Drittel eines jeden Jahres,

In Ascheberg-Herbern lebte unter anderem die Mitangeklagte NW mit ihren Kindern, der am 18. Juni 1977 geborenen Tochter Lilofe und dem am 16. Juli 1976 geborenen Sohn Nepomuc. Deren Betreuung übernahmen auf Anweisung des Angeklagten andere weibliche Ashranm- „Mitglieder, vor allem die

Mitangeklagte Lege.

Von 1983 an nahm der Angeklagte regelmäßig sexuelle Handlungen an dem Kinde Lilofe vor. Spätestens 1986 vollzog er mit dem inzwischen neun Jahre alten Kind - gelegentlich im Beisein der Mitangeklagten NE und LO - den Geschlechtsverkehr. Dies geschah zunächst etwa einmal wöchentlich, von 1989/90 an während seiner im Jahr durchschnittlich mindestens drei Monate dauernden Aufenthalte in Deutschland nahezu täglich. Zu weiterem Geschlechtsverkehr kam es auf Reisen. Ferner schlug der Angeklagte Lilofe und Nepomuc in insgesamt drei Fällen heftig unter entwürdigenden Umständen mit einer Schirmkrücke, einem Seil und einem Gurt.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen ist ebenso wie die rechtliche würdigung der Sexualstraftaten als sexueller Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen nicht zu beanstanden. Jedoch hält in diesem Falle die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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Fortsetzungszusammenhang verlangt neben Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und gleichartiger Tatbegehung einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens sowie einen Gesamtvorsatz. Dieser muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamtumfang gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (ständ. Rechtspr. BGHSt 36, 105, 110 m.w.N.).

Daß dem Angeklagten bereits anläßlich des ersten sexuell motivierten Handelns klar war, es werde in Zukunft zu weiteren sexuellen Mißbrauchshandlungen kommen (UA 13), und daß er bereits damals die Absicht hatte, Lilofe in Zukunft als Sexualobjekt zu benutzen (UA 32), vermag eine fortgesetzte Handlung, insbesondere den Gesamtvorsatz nicht zu begründen. Es mag dahinstehen, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beobachtende restriktive Einstellung zur Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs auch gegenüber langjähriger Begehung von Sexualdelikten am Platze ist (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1992 - 5 StR 302/92). Hier stehen bereits die äußeren Umstände der Annahme eines Gesamtvorsatzes entgegen. Das gilt insbesondere für die jährlich wiederkehrenden möglicherweise längerfristigen Tatunterbrechungen. Der Angeklagte hat sich in jedem Ashram et-

wa ein Drittel des Jahres aufgehalten. Zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der sexuellen Handlungen können somit mehrere Monate gelegen haben. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sprechen derartige, durch äußere Umstände bedingte längere Unterbrechungen gegen einen Gesamtvorsatz (BGH GA 1972, 125: BGHR StGB vor S 1 £.H. Gesamtvorsatz 3, 14, 15, 24, 34) und damit gegen eine fortgesetzte Handlung, für die der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nicht gilt.

Ist somit von Einzeltaten auszugehen, so ist zu berücksichtigen, daß die fünfjährige Verjährungsfrist bezüglich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs, 1 Nr. 1 StGB erstmals am 24. April 1991 unterbrochen wurde (Bd. I Bl. 29). Hinsichtlich der zwischen 1983 und dem 23. April 1986 begangenen Taten des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Insoweit stellt der Senat das Verfahren wegen Verjährung, bezüglich des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 154 Abs, 2 StPo ein.

Bezüglich der in die Zeiten des Aufenthalts in Deutschland fallenden Taten geht der Senat aufgrund der Feststellungen des Urteils von jeweils fortgesetzt begangenen Taten aus. Er hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Tatzeitraum 1986, der durch den Beginn des Geschlechtsverkehrs mit dem inzwischen neun Jahre alten Kind (UA 13)

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mit dessen Geburtstag am 18. Juni 1986 ausreichend konkretisiert ist, allenfalls mit einzelnen Teilakten in die Zeit vor dem 24. April 1986 fällt, insoweit eine Verjährung einzelner Teilakte also nicht in Betracht käme. S 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs und die teilweise Einstellung führen zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II 1 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehenbleiben.

Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien