Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 20.08.1992 – 4 StR 232/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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/O/$ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
20. August 1992 in der Strafsache
gegen
Chukwudii EB aus zB. senoren am GER
1958 in IM (Nigeria), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1992, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Steindorf Nehm Maatz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB :.: mm
als Verteidiger,
Justizsekretärin >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Dezember 1991
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Der Ausspruch über den Verfall bleibt bestehen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "tateinheitlicher Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin)" zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und einen Betrag in Höhe von 8.000.-- DM für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des
Angeklagten durch Beschluß vom 25. Juni 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt - nachdem der Senat das Verfahren gemäß § 154 a StPO auf die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt hat - die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlicher Beteiligung bei der Einfuhr. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen brachte der von dem früheren Mitangeklagten Ü | oder einem weiteren Hintermann als Rauschgiftkurier angeworbene Angeklagte am 15. September 1990 700 g Heroin auf einem Linienflug von Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland. Das Heroin war in Kondomen abgepackt, die der Angeklagte geschluckt hatte. Weisungsgemäß sollte er zumindest bis zum teilweisen Verkauf des Heroins in Deutschland bleiben. Darüber hinaus sollte er den erzielten Verkaufserlös verwalten und einen Teil davon nach Nigeria bringen. 300 g der von dem Angeklagten eingeführten Heroinmenge wurden verkauft. Die restlichen knapp 400 g konnten am 26. September 1990 bei einem polizeilichen zugriff sichergestellt werden.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe lediglich Beihilfe zur Einfuhr geleistet, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer meint: Zwar habe der Angeklagte "bedingt durch das Schlucken des Heroins eine gewisse Sachherr-
schaft über das Betäubungsmittel" gehabt (UA 15), er habe jedoch die Kuriertätigkeit "im fremden Auftrag ausgeführt", er habe "den Transport von der Übernahme des Heroins bis zur Ablieferung nicht frei nach eigenen Vorstellungen gestalten, insbesondere nicht den genauen Zeitplan und den Transportweg bestimmen" können, er habe sich "den ihm erteilten Weisungen vollständig untergeordnet" und zudem "unter ständiger Aufsicht" gestanden; hinzu komme, daß "dem Angeklagten ein unmittelbares eigenes Interesse am Erfolg seiner Kuriertätigkeit, wie z.B. eine in Aussicht gestellte Honorarzahlung, nicht nachzuweisen war" (UA 16).
Diese Begründung verkennt, daß gemäß S 25 Abs. 1 StGB derjenige stets Täter ist, der die Straftat selbst begeht. Wer in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale der Straftat mit Wissen und Wollen erfüllt, ist grundsätzlich Täter und nicht Gehilfe (BGHR StGB $S 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 1; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 25 Rdn. 2). Daß der Angeklagte lediglich als Kurier eingesetzt war, er weisungsgebunden handelte und unter ständiger Aufsicht stand, ist nicht geeignet, die Täterschaft des Angeklagten bei der Einfuhr in Frage zu stellen. Entscheidend ist, daß sich das Rauschgift, das der Angeklagte in seinem Körper transportierte, in seinem Alleingewahrsam befand, als er die Grenze zum Inland passierte. Seine Tatherrschaft bei der Einfuhr kann deshalb nicht zweifelhaft sein (BGH, Urteil vom 19. Februar 1992. - 2 StR 568/91). Bei der gegebenen Fallgestaltung steht der Täterschaft auch nicht entgegen, daß der Angeklagte an der Tat kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. S 265 StPO steht nicht entgegen, weil dem Angeklagten schon mit der unverändert zugelassenen Anklage täterschaftlich begangene Einfuhr zur Last gelegt worden ist.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die rechtlich fehlerhafte Beurteilung durch die Strafkammer auch bei der Strafbemessung zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Ausspruch über den Verfall wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt. Er bleibt deshalb bestehen.
Salger Steindorf Nehm Maatz Tepperwien