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BGH Urteil vom 19.02.1992 – 2 StR 568/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Ahr

vom 19. Februar 1992

in der Strafsache

gegen

Tatic Us „, in der Bundesrepublik Deutschland ohne

festen Wohnsitz, geboren am WE 1965 in Om (Nigeria), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

LG Frankfurt vom 7. Juni 1991 - 88 Js 162261/90 - 5/27 KlLs

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Jaekel als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Endres aus Frankfurt am Main als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte Nonnenmacher als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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As

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 1991, soweit es die Angeklagte Umoh betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

schuldig ist;

2. im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

' Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen, sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Heroin, den Flugschein und einen Reisepaß eingezogen sowie einen Betrag von 200 US-Dollar für verfallen erklärt.

Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie vertritt die Ansicht, die Angeklagte habe nicht nur Beihilfe zur Einfuhr geleistet, sondern sei

Täterin gewesen.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Angeklagte der täterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Als sie bei ihrer Flugreise von Bangkok (Thailand) nach Lagos (Nigeria) auf dem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen eintraf, führte sie Heroin mit sich. Sie hatte 74 Preßstücke geschluckt, die 460,5 g Heroin mit einem Anteil von 85 % Heroinhydrochlorid enthielten. In den Sohlen ihrer Schuhe befanden sich weitere 323,9 g Heroin mit einem Anteil von 75 % Heroinhydrochlorid. Damit war sie Täterin des eigenhändig begangenen Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (BGHR.BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25). Wer in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale der Straftat mit Wissen und Wollen erfüllt, ist grundsätzlich Täter und nicht Gehilfe (BGHR StGB § 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 1). Zwar war die Angeklagte lediglich mit dem Transport des Rauschgifts befaßt; sie wurde dabei ständig von der Mitangeklagten O. begleitet, überwacht und kontrolliert. Diese hatte - nach Absprache mit ihrem Auftraggeber - Reise, Aufenthalt, Beschaffung und Absatz des Rauschgifts zu regeln (UA S. 3).und bestimmte demgemäß den Reiseweg, die Kontaktpersonen und die Transportart (UA S. 12). Doch reichen diese Umstände weder einzeln noch zusammengenommen aus, die Angeklagte als bloße Gehilfin bei

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der Einfuhr erscheinen zu lassen oder ihre Täterschaft auch nur in Frage zu stellen. Entscheidend ist, daß sich das

: Rauschgift, das sie in ihrem Körper und in den von ihr getragenen Schuhen beförderte, in ihrem Alleingewahrsam befand. Schon deshalb kann auch ihre Tatherrschaft bei der Einfuhr nicht zweifelhaft sein. Soweit die Angeklagte des täterschaftlichen Handeltreibens schuldig gesprochen ist, begegnet dies in Anbetracht des von ihr geleisteten Tatbeitrags und ihrer Gewinnerwartung keinen rechtlichen

Bedenken.

Demgemäß ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß sich die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben schuldig gemacht hat. § 265 StPO steht dieser Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil bereits die unverändert zugelassene Anklage das Verhalten der Angeklagten so gewertet hatte.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer auf eine höhere Strafe erkannt hätte, wenn sie täterschaftliche Einfuhr bejaht hätte.

Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. Die im Urteil getroffenen Maßnahmen der Einziehung und des Verfalls bleiben aufrechterhalten, ebenso sämtliche Feststellungen, auch soweit sie den aufgehobenen Strafausspruch betreffen; sie werden durch den Rechtsfehler, der mit der Schuldspruchänderung behoben ist, nicht berührt.

Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode

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