Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 18.08.1992 – 4 StR 342/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ag1E
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. August 1992
in der Strafsache
gegen
1. Marcus V BEE ::.:s IM, sort geboren am u 1970, zur Zeit in Haft,
2. Tilo P gm aus IB. geboren am dB 1967 in HB. zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
AR
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. März 1992 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei dem Angeklagten Pu ist zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte vom in vollem Umfang Revision eingelegt; der Angeklagte I | hat die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
a.
beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Landgericht bei der Entscheidung ersichtlich darauf abgestellt, daß es sich bei der von den Angeklagten zur Tatausführung eingesetzten Waffe um eine nicht gebrauchsbereite Schußwaffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt hat.
Die Strafaussprüche, denen der Tatrichter den nach den SS 21, 49 Abs. 1 StcB herabgesetzten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, können jedoch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat zwar erkannt, daß für das Vorliegen eines minder schweren Falles nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Mäße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Seine für die Prüfung dieser Frage erforderliche Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. BCHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m.w.N.), begegnet jedoch rechtlichen Bedenken.
Zugunsten der Angeklagten hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten gewertet:
or
- infolge von Rauschmitteln erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB
- "recht geringe" Beute (600 DM) - keine erhebliche Beuteerwartung
- geringe objektive Gefährlichkeit der eingesetzten Schreckschußwaffe
- Spontantat
- kein bleibender materieller Schaden, da die Beute in
vollem Umfang zurückgegeben wurde
- keine fortdauernden physischen oder psychischen Schäden bei den Opfern
- umfassendes Geständnis, das die Ermittlungen erleichterte
- schwierige finanzielle Situation der Angeklagten
- die Angeklagten stehen erstmals als Erwachsene vor Gericht.
Zusätzlich strafmildernd wirkte sich nach Auffassung des Landgerichts bei dem Angeklagten oO — |] aus, daß er als unvorbestraft gilt, zur Tatzeit mit erheblichen familiären Problemen belastet war, ferner, daß er bei der Tatausführung keine führende Rolle gespielt hat. Bei dem Ange-
klagten von wurde als strafmildernd gewertet, daß auf diesen sehr unreifen jungen Mann Erwachsenenstrafrecht angewendet werden mußte, weil er die Altersgrenze von 21 Jahren geringfügig überschritten hatte,
Dieser Vielzahl von mildernden Umständen hat die Strafkammer als strafschärfend nur solche gegenübergestellt, denen keine oder im Vergleich zu den Milderungsgründen allenfalls geringe Bedeutung zukommt. Daß die Angeklagten die Tat entsprechend dem einmal gefaäßten Tatentschluß konse-Qquent und zielstrebig durchgeführt haben, kann ebensowenig zu ihren Lasten berücksichtigt werden wie der Umstand, daß sie sich für die Tatbegehung ein Ladengeschäft außerhalb ihres Wohnortes aussuchten und dem dortigen Verkaufspersonal unbekannt waren.
Bei dieser Sachlage ist die Wertung des Landgerichts, der Geschehensablauf stelle sich als "übliches Tatbild einer schweren räuberischen Erpressung ohne irgendwelche den Tätern günstige Umstände" dar (UA 20), nicht nachvollziehbar. Insbesondere vermag die Tatsache, daß der zu beurteilende Fall im subjektiven und objektiven Bereich Tatmodalitäten aufweist, die - nach Auffassung der Strafkammer - in einer Vielzahl anderer Fälle ebenfalls anzutreffen sind, nicht zu bewirken, daß diese Umstände im Einzelfall ihre Bedeutung und ihr Gewicht bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung weitgehend verlieren (vgl. BGHR StGB vor Sı minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 4). Auch setzt ein für die Annahme eines minder schweren Falles erforderliches "deutliches" Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Umständen entgegen der Auffassung der
U
Strafkammer nicht voraus, daß es sich um "besonders bedeutende, herausgehobene" Milderungsgründe handelt,
Angesichts dieser Mängel haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Durch ihre Aufhebung wird der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten PB jedoch nicht berührt.
Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien