Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 18.08.1992 – 4 StR 329/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. August 1992

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

IF

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7, April 1992 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Stöffler wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Linderer wegen Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich als unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.

Hinsichtlich des Angeklagten LED ist das Landgericht bei der Strafzumessung davon ausgegangen, daß § 132 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren androhe. Tatsächlich reicht die Strafandrohung der Vorschrift nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, zumal die Adressaten der von den Angeklagten vorgenommenen "Amtshandlungen" die Amtsanmaßung sogleich als solche erkannten, bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Hinsichtlich des Angeklagten SEE 12: die strafkanmer einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge (5 226 Abs. 2 StGB) angenommen. Als einzigen strafschärfenden Gesichtspunkt hat sie die tateinheitlich verwirklichte Amtsanmaßung angeführt. Angesichts der von der Strafkammer berücksichtigten zahlreichen strafmildernden Gesichtspunkte reicht der bloße Hinweis auf die tateinheitlich begangene - wegen der unzutreffenden Annahme einer strengeren Strafandrohung zudem möglicherweise zu schwer gewichtete - Amtsanmaßung nicht aus, um die mit drei Jahren

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Freiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB festgesetzte Strafe zu begründen.

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