Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 18.08.1992 – 4 StR 307/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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9 ERAAT
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. August 1992 in der Strafsache
gegen
Günter Ten „aus HM. dort geboren am CHE 1960, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
BL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 10. Februar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die vom Landgericht dargelegten Strafzumessungserwägungen, die sich auf eine "nochmalige Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzwecke sowie des Ma-Bes seiner persönlichen Schuld" und das Erfordernis des Schutzes der Gesellschaft beschränken (UA 21), rechtfertigen die Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf auf acht Jahre nicht. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2 m.w.N.). Eine solche Bewertung enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten Ausdruck einer von Anfang an vorhandenen oder sich von Tat zu Tat steigernden besonders rechtsfeindlichen Einstellung oder verbrecherischen Energie des Angeklagten war (vgl. BGH aaO). Nach den Feststellungen der Strafkammer handelte es sich bei der zweiten Tat vielmehr um ein sich unmittelbar im Anschluß an die erste Tat spontan entwickelndes Geschehen.
Auch im übrigen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer führt aus, "daß bei diesem Angeklagten der Strafzweck des Schutzes der Gesellschaft deutlich in den Vordergrund" trete (UA 21). Dies läßt besorgen, daß das Landgericht wegen der nach seiner Ansicht vom Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit die Gesamtstrafe über das schuldangemessene Maß hinaus erhöht hat. Zwar können bei der Strafbemessung auch die Strafzwecke
ÄL
der Abschreckung und Sicherung berücksichtigt werden; jedoch darf der Präventionszweck nicht dazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 267). Die Strafe darf sich von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen; soweit eine besondere Gefährlichkeit das Erfordernis begründet, den Täter über die Zeitspanne der schuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung (BGHSt 24, 132, 134). Deswegen darf aber die an sich schuldangemessene Strafe nicht erhöht werden (BGH, Beschluß vom 21. März 1990 - 4 StR 29/90). Der Senat kann aufgrund des Gesamtzusamnmenhangs nicht ausschließen, daß diese rechtsfehlerhafte Erwägung auch die Bemessung der Höhe der Einzelstrafen beeinflußt hat, so daß der Strafausspruch insgesamt aufgehoben
werden muß.
Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien