Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 21.03.1990 – 4 StR 29/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IR
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 29/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus Gustav M EEE aus BB, dort geboren am EEE 190, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.ä.
wIlI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen;
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juli 1989, soweit es ihn betrifft,
a) im Einzelstrafausspruch hinsichtlich des Falles II 6 der Gründe des Urteils des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1988,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat hatte das gegen den Angeklagten am 18. Mai 1988 erlassene Urteil, durch das er zu einer Gesamtfrei-
Raubes (Fall ıı 5 der Gründe des Urteils vom 18. Mai 1988) verhängte Einzelstrafe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo:
So genau geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift Prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler
die Akten hätten vor Beginn der Hauptverhandlung nicht eingesehen werden können, reichte hier zur Darlegung einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch die Ablehnung des Aussetzungsamtrags nicht aus.
b) Die weiteren den Fall II 5 betreffenden Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Hilfsbeweisamträge Nr. 1, 3 und 4 hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt; die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags Nr. 2 sowie der unter I 1 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Sg beziehungsweise unter II 2 der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts MB erwähnten Beweisamträge bedarf keiner Erörterung, weil sie den Fall II 6 der Urteilsgründe betreffen und insoweit die Sachbeschwerde Erfolg hat.
c) Der Einzelstrafausspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe ist im übrigen auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
2. Der Gesamtstrafenausspruch kann hingegen keinen Bestand haben; der - im folgenden unter b dargelegte - Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der im Fall II 6 verhängten Einzelstrafe.
a) Der Senat hatte in seinem das erste in dieser Sache ergangene Urteil teilweise aufhebenden Beschluß vom 16. Dezember 1988 unter 2 b cc ausgeführt, daß bei Bildung der Gesamtstrafe insbesondere zu berücksichtigen sein werde, daß sämtliche Taten des Angeklagten von dem Bestreben getragen waren, eine gegen KB bestehende Forderung von 30.000 DM
Dieser Rechtsfehler (S 358 Abs. ı StPO) wird von dem Beschwerdeführer mit der Sachrüge zu Recht beanstandet (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. sg 358 Rdn. 10).
"Es spricht alles dafür, daß es sich bei ihm um einen
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht wegen der nach seiner Ansicht von dem Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit die Gesamtstrafe über das schuldangemessSene Maß hinaus erhöht hat (vgl. Schmitt in Festschrift für Würtenberger, 1977, S. 278). Zwar können bei der Strafbemes-Sung auch die Strafzwecke der Abschreckung und Sicherung berücksichtigt werden; jedoch darf der Präventionszweck nicht dazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 267). Die Strafe darf sich von ihrer Bestimmung als ge-
fordernis begründet, den Täter über die Zeitspanne der schuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung (BGHSt 24, 132, 134). Deswegen darf aber die an sich schuldangemessene Strafe nicht erhöht werden.
c) Der Senat kann nicht ausschließen, daß diese rechtsfehlerhafte Erwägung auch die Bemessung der Höhe der Einzelstrafe im Fall II 6 der Urteilsgründe beeinflußt hat. Auch hierzu hat die Strafkammer nämlich ausgeführt (UA 10), es seien "drastische Strafen erforderlich, um ... seine
Umwelt jedenfalls geraume Zeit vor ihm zu schützen".
3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung gemäß S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurück.
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