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BGH Beschluss vom 12.08.1992 – 3 StR 457/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 457/91

vom

12. August 1992 in der Strafsache

gegen

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wegen Betruges u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat teils auf Antrag, teils nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1992 gemäß

S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom

6. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Kundenkreditbank (Fall V 1 der Urteilsgründe), wegen Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln zum Nachteil der Clloank (Fall V 3 der Urteilsgründe) und zum Nachteil der Wilank (Fall V 8 der Urteilsgründe) und wegen Urkundenfälschung zum Nachteil seines Schwagers verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Wegen der Urkundenfälschung zum Nachteil des Schwagers des Angeklagten wird das Verfahren eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Soweit das Urteil in den Fällen V 1, 3 und 8 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben worden ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

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auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln, und wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Betruges zum Nachteil der DB Bank (Fall v 9 der Urteilsgründe) richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im übrigen hat das Urteil allerdings keinen Bestand.

Das Verfahren wegen der Urkundenfälschung (UA S. 31 £. ohne Fallbezeichnung) zum Nachteil des Schwagers des Angeklagten ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Denn eine solche Tat ist überhaupt nicht angeklagt worden. Die Anklage vom 28. Dezember 1984 erfaßt lediglich den Gebrauch der unechten Quittung des Rechtsanwalts DEEP zum Nachweis der Zweckbestimmung des Darlehens bei der Darlehensbeschaffung im März 1983 bei der V@lBbank, nicht aber die Herstellung und den Gebrauch der unechten Urkunde beim

Schwager des Angeklagten. Für einen fortgesetzten Gebrauch der vom Angeklagten gefälschten Urkunde aufgrund eines Gesamtvorsatzes ergeben weder die Anklage noch die Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte (vgl. BGH NStZ 1992, 142).

Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Kp-GE: (Fall v 1 der Urteilsgründe) ist aufzuheben, weil, wie den insoweit zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu entnehmen ist, nicht fernliegt, daß wegen dieser Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Senat kann das allerdings nicht abschließend beurteilen. Denn schon ausweislich des Vermerks vom 16. Oktober 1984 (Bl. 12 der Verfahrensakte 4 Js 873/84) sind Ermittlungen dazu betrieben worden, daß der Angeklagte bei der Kl ank "als Bürge für einen Kredit (aus dem Jahre 1980) über 30.000 DM fungiert hat". Inwieweit der als Fall V 1 der Urteilsgründe abgehandelte "Aufstockungskredit" von 10.000 DM gemäß Vertrag vom 12. Januar 1982, nachdem sich der Sollsaldo des 1980er Kredits zum Jahresende 1981 auf 10.000 DM belief, schon bei den Ermittlungen 1984 eine Rolle spielte, ist unklar. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß der ermittelnde Staatsanwalt dem Angeklagten bei dessen Sachstandsanfrage am 18. April 1986 auch die (möglichen) Ermittlungen wegen des Vertrages vom 12. Januar 1982 im Sinne des S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bekanntgab (vgl. BGHSt 30, 215, 217), als er ihm zur Kenntnis brachte, daß "wegen weiterer Betrügereien zum Nachteil von Banken ... ermittelt werde" (Bl. 52 der Akte 4 Js 1022/84). Das gilt um so mehr, als im Schreiben des Staatsanwalts vom 14. März 1988 (aaO Bl. 181 f.) ausdrücklich darauf abgehoben wurde,

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daß der Angeklagte von den weiteren Betrügerein zum Nachteil von Banken aus den mit dem Unterzeichner "geführten mündlichen Unterredungen erfahren" habe.

Die Verurteilung wegen des Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln (insoweit unklar, ob § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist) zum Nachteil der Cilllbank hat wegen unzureichender Feststellungen zum Betrugsvorsatz keinen Bestand. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist als Auffassung des Landgerichts zu entnehmen (UA S. 21, 48), daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wußte, die vereinbarten Rückzahlungen auf den Kredit nicht leisten zu können und daß er zahlungsunwillig war. Mit einem solchen für einen Eingehungsbetrug erforderlichen Vorsatz, von vorneherein - jedenfalls bedingt vorsätzlich - nicht bezahlen zu wollen, ist nicht ohne weiteres vereinbar, daß der Angeklagte ab September 1982 ersichtlich, wenn auch unregelmä-Big, auf das Darlehen von 38.000 DM nicht nur die monatlichen Raten von 309 DM bezahlt hat, sondern wesentlich mehr. Denn anderenfalls hätte die Bank nicht die Restforderung "per 4.10.1984 mit ca. 25.000 DM" feststellen können (UA S. 22). Damit und mit der Auswirkung der Sicherung der Bank durch eine Grundschuld in Höhe von 38.000 DM auf die subjektive Tatseite (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 -

5 StR 523/91 - S. 6 ff.) muß sich der neue Tatrichter auseinandersetzen.

Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln zum Nachteil der WWlRbank (Fall V 8 der Urteilsgründe) ist weder mit der Anklageschrift vom 28. Dezember 1984 noch mit dem Urteil des Schöffengerichts vom

5. März 1986 in Einklang zu bringen; sie kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Nach der Anklage, in der § 53 StGB nicht erwähnt ist, hatte der Angeklagte, in der Uniform eines Offiziers der US-Army auftretend, "fortgesetzt" handelnd, im März 1983 bei der Wiillbank unter Vorlage der unechten Quittung des Rechtsanwalts BB ein Darlehen von ca. 20.000 DM erschwindelt (1. Teilakt) und im März 1984 mit Betrugshandlungen erreicht, daß die Wilbank "einen Bürgschaftsvertrag hinsichtlich des notleidenden Kredits abschloß" (2. Teilakt). Das Schöffengericht hat, rechtlich näher liegend, Tatmehrheit angenommen und hinsichtlich des Vorgehens des Angeklagten am 18. März 1983 im Hinblick auf den Gebrauch der unechten Urkunde lediglich wegen Urkundenfälschung (Fall 2 des Schöffengerichtsurteils) verurteilt. Die unwahren Angaben des Angeklagten im April 1984, er verdiene als Captain der amerikanischen Streitkräfte monatlich 4.500 bis 5.000 DM und übernehme die Bürgschaft für das seiner Ehefrau im März gewährte Darlehen, die schließlich zur Kreditverlängerung über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus führten, hat das Schöffengericht als versuchten Betrug in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln bewertet (Fall 3 des Schöffengerichtsurteils).

Auf die unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Vilbank mit den bei der großen Strafkammer angeklagten Taten insgesamt als erstinstanzliche große Strafkammer verhandelt (Fall V 8 der Urteilsgründe). Es hat festgestellt, daß der Angeklagte im März 1983 das Darlehen (ohne Vorlage der unechten Urkunde) erschwindelt und seine Ehefrau am 18. März 1983 den Vertrag unterzeichnet hat (UA

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Ss. 27 £f.). Die Ereignisse im April 1984 hat es lediglich pauschal dahin festgestellt, daß der am 15. April 1984 fällige, aber nicht zurückgezahlte Kreditbetrag nach der Bürgschaft des Angeklagten "zunächst gestundet" wurde und daß die Bank "später erfolglos versucht" habe, ihn aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen (UA S. 28). Rechtliche Konseauenzen hat es aus den Vorgängen im April 1984 nicht gezogen und sich insbesondere nicht dazu geäußert, ob (und warum) es das Vorgehen des Angeklagten im März 1983 und im April 1984 entgegen der Auffassung des Schöffengerichts als fortgesetzte Handlung beurteilt, sondern lediglich - mit zur Frage der Konkurrenzen unergiebiger Begründung zur Vollendung des Betruges - dargelegt, daß der Angeklagte sich "des vollendeten Betruges" in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln schuldig gemacht habe (UA S. 48 f£.). Bei der Bestrafung hat es allerdings die vom Schöffengericht für die nach dessen Auffassung selbständige Tat von 1984 verhängte Freiheitsstrafe zugrundegelegt.

Bei diesen Unklarheiten bedarf es einer neuen Verhandlung über die Tat(en) zum Nachteil der Willibank. Handelt es sich um zwei selbständige Taten, darf das Landgericht wegen des Verschlechterungsverbotes für die 1983er Tat keine höhere Strafe als einen Monat und für die 1984er Tat nicht mehr als vier Monate Freiheitsstrafe verhängen.

Weil die Verurteilungen in den Fällen V 1, 3 und 8 aufgehoben werden, hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Bei der neuen Gesamtstrafenbildung kann das

Landgericht gegebenenfalls auch die Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in den Urteilsgründen verdeut-

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