Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 10.12.1991 – 5 StR 523/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Afed BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. die Steuerberaterin

Gabriele R En aus CM. geboren am EEE 1950 in EM.

2. den Steuerfachgehilfen

Hans-Ludoelf Ron aus cm. geboren am EEE 1947 in et 1

wegen Betruges U. 4.

APR

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Harms

Dr. Schäfer

Nack

als beisitzende Richter,

Richterin am Amtsgericht Dr. > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt DD) aus EB (in der Verhandlung) als Verteidiger des Angeklagten Hans-Ludolf RB

Rechtsanwalt MW aus USE (in der Verhandlung)

als Verteidiger der Angeklagten Gabriele Yo —

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. Juni 1991 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten im Falle II 3 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden sind,

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Hans-Ludolf rOEED wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II 3) und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Gabriele ri wegen Betru-

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ges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II 3) und

wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie gegen beide Angeklagte ein zweijähriges Berufsverbot auf dem Ge-

biet der Steuerberatung angeordnet.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren.

Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt hat, läßt der Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Dagegen kann die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.

II.

1. Zum Vorwurf des Betruges (Fall II 3) stellt das Landgericht fest, daß die Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken bei der Beantragung und Erlangung eines Kredits über 6.800.000 DM zum Erwerb und Betrieb eines Hotels die mit der Kreditvergabe befaßten Mitarbeiter der I Bank über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse täuschten, indem sie durch die Vorlage inhaltlich falscher Schriftstücke wahrheitswidrig ein für die Kreditbewilligung vorausgesetztes, regelmäßiges Einkommen von über 400.000 DM jährlich vorspiegelten und einen Teil ihrer bestehenden Bankverbindlichkeiten von 1.550.000 DM mit einer gefälschten Rechnung in Höhe von rd. 1.200.000 DM über den Kauf einer Steuerberatungspraxis belegten, für den sie tatsächlich nur 260.000 DM aufgewandt hatten. Im irrigen Glauben an die dergestalt

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vorgetäuschte persönliche Kreditwürdigkeit, die wegen der Verwertungsrisiken im Hotelbereich (UA S. 9) für die Bank im Vordergrund stand, bewilligte die DD Bank im Oktober 1987 dem Angeklagten und der von ihm für den Erwerb und Betrieb des Hotels gegründeten GmbH mehrere Kredite über insgesamt 4.800.000 DM. Einen weiteren Kredit über 2.000.000 DM bewilligte eine zusätzlich herangezogene Bank. Zur Sicherung der Kredite gaben die Angeklagten selbstschuldnerische Bürgschaften ab, der Angeklagte bewilligte namens der GmbH als Erwerberin des Hoteils für den Kredit über 2.000.000 DM eine erstrangige Grundschuld, für die restlichen Kredite über

4.800.000 DM nachrangige Grundpfandrechte. Die Banken zahlten die Kredite aus. Die Angeklagten verwendeten die Mittel vereinbarungsgemäß zum Erwerb des Hotels für 6.280.000 DM und im übrigen für Umbauarbeiten und als Betriebsmittelkredit.

Der Hotelbetrieb entwickelte sich in der Folgezeit nicht erwartungsgemäß, was zu Zahlungsrückständen bei den Banken führte. Mitte 1989 wurden die Kredite gekündigt. Nach vorübergehender Zwangsverwaltung wurde das Hotel im Konkursverfahren im Herbst 1989 für 4.600.000 DM veräu-Bert. Der erstrangig besicherte Kredit von 2.000.000 DM wurde daraus voll befriedigt. Wegen der restlichen Kredite verblieben der DB Bank uneinbringliche Forderungen gegen die Angeklagten in Höhe von rd.

2.900.000 DM.

2. Das Landgericht nimmt an, daß die von den Angeklagten erbrachten Sicherheiten nicht annähernd die Risiken abgedeckt hätten, die die Kreditgewährung zumindest für die DB Bank mit sich gebracht hätte (UA S. 30). und daß der DEE Bank durch den Abschluß der Kredit-

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verträge ein Schaden entstanden wäre. Dem von den Angeklagten - täuschungs- und irrtumsbedingt - erlangten Anspruch auf die Darlehensvaluta habe kein gleichwertiger Rückzahlungsanspruch entgegengestanden, da dieser wegen nicht ausreichender Bonität der Angeklagten von vornherein konkret gefährdet gewesen sei (UA S. 39). Dadurch sei ein Gefährdungsschaden in Höhe von 4.800.000 DM entstanden (UA S. 43) und ein Schaden in Höhe von rd. 2.900.000 DM verblieben.

3, Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht zu der von den Angeklagten herbeigeführten schadensgleichen Vermögensgefährdung von einem Schuldumfang ausgeht, der durch die Feststellungen nicht getragen wird.

Zwar kann den Urteilsgründen unbedenklich entnommen werden, daß die Angeklagten sich die Kreditmittel durch Täuschung über ihre persönliche Kreditwürdigkeit erschlichen haben und der unmittelbar gegen sie persönlich gerichtete Rückzahlungsanspruch wegen ihrer unzureichenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse wertlos wär. Auch bot der laufende Hotelbetrieb keine von vornherein gesicherte wirtschaftliche Grundlage zur Bedienung der Kredite, weswegen für die Banken eine "Objektfinanzierung" nicht in Frage kam (UA S. 9). Gleichwohl kann es nach gefestigter Rechtsprechung am Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten ausgeglichen wird, die es dem Gläubiger ermöglichen, sich ohne Schwierigkeiten wegen seiner Forderung ZU befriedigen (vgl. BGH NJW 1986, 1183 m.w.N.).

AR

Damit hat das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt. Anhaltspunkte für eine völlige Wertlosigkeit der über die erstrangige Grundschuld von 2.000.000 DM hinausgehenden Grundpfandrechte sind nicht ersichtlich. Der Umstand der späteren Veräußerung für 4.600.000 DM, die immerhin innerhalb von 10 Wochen nach Kündigung der Kredite erfolgte, spricht dagegen. Daher ist zumindest der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt.

Im übrigen fehlen ausreichende Ausführungen darüber, welche Vorstellungen sich die Angeklagten im Zeitpunkt der Kreditvergabe vom Wert des Hotelgrundstücks und von

der Werthaltigkeit der der D®P Bank eingeräumten Grundsicherheiten gemacht haben.

Bei dieser Sachlage braucht auf den Beweisamtrag des Angeklagten zur Wertermittlung, dessen Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit die Revision mit der Verfahrensrüge

beanstandet, nicht eingegangen zu werden.

4. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Höhe der übrigen Einzelstrafen von der Höhe der Einsatzstrafen mit bestimmt worden ist, müssen auch diese neu bemessen werden.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

HL

Sollte ein Vergehen des Betruges nach § 263 StGB mangels Vermögensschadens oder Gefährdungsvorsatzes zu verneinen sein, so wird zu prüfen sein, ob ein Kreditbetrug nach

S 265 b StGB in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH

NStZ 1989, 267).

Für die Anordnung des Berufsverbots wird zu beachten sein, daß ein Mißbrauch des Berufes nur vorliegt, wenn die Tat in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. Es genügt nicht, daß der Beruf rein äußerlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen (BGH NJW 1983, 2099; NStZ 1988, 176;

NStZ 1989, 1115). Der Täter muß vielmehr unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausgenutzt haben, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Die strafbare Handlung muß demnach ein Ausfluß der beruflichen Tätigkeit selbst sein (BGHSt 22, 144, 146). Diese Voraussetzungen sind hier nicht festgestellt.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Nack