Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 11.08.1992 – 1 StR 467/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. August 1992 in der Strafsache gegen
1. Holger Hop aus VER, seboren am a 1:7: in REED ‚
2. Matthias 2 aus BB. seboren am GEB 955 in F
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11, August 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. Februar 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird in der Liste der angewendeten Vorschriften § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch § 250
Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt: Der Schreckschußrevolver ist keine "Schußwaffe", sondern eine "waffe" i.Ss. des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 244 Rdn. 3). Das Strafmaß wird durch die Änderung nicht beeinflußt. Das Landgericht hat bereits berücksichtigt, daß "nur" ein Schreckschußrevolver benutzt wurde.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer Foth Brüning Wahl