Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 05.08.1992 – 3 StR 337/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 337/92
vom 5. August 1992
in der Strafsache
gegen
Dieter Edmund K CD aus NEE, Jeboren am GENE: 7 OEEEEEED.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. August 1992 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluß des Bezirksgerichts Chemnitz vom 14. April 1992, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desselben Gerichts vom 20. Dezember 1991 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf Antrag des Angeklagten aufgehoben.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat mit Beschluß vom 14. April 1992 die Revision des Angeklagten gemäß 5 346 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß das Rechtsmittel nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, der bei interessengerechter Auslegung in seinem Schreiben vom 5. Mai 1992 zu sehen ist. Der gemäß S 346 Abs. 2 statthafte Rechtsbehelf ist rechtzeitig angebracht worden, obwohl das Schreiben erst am 7. Mai 1992 bei Gericht eingegangen ist. Denn die für den Fristbeginn nach S 346 Abs, 2 Satz 1 StPO wesentliche Zustellung des Verwerfungsbeschlusses ist an den gerichtlich bestellten Verteidiger am 23. April 1992 nicht wirksam erfolgt, weil das Empfangsbekenntnis (SS 37,
145 a Abs. 1 StPO, § 212 a ZPO) nicht von ihm, sondern mit dem Zusatz "i.A." von einer dritten Person unterzeichnet worden ist (vgl. BGHR StPO § 37 I Pflichtverteidiger 1; BGH bei Holtz MDR 1981, 982; BGH bei Miebach NStZ 1988, 213, 214; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 37 Rdn. 19).
Der Antrag ist auch begründet. Die durch Verfügung vom 16. Februar 1992 angeordnete Zustellung des schriftlichen Urteils an den Pflichtverteidiger ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Das ihm zum Zwecke der Zustellung zugeleitete Empfangsbekenntnis ist ohne Unterschrift des Verteidigers nur mit dem Eingangsstempel der Anwaltskanzlei, der er angehört, an das Gericht zurückgelangt. Der darin liegende Mangel ist so wesentlich, daß er die Unwirksamkeit der Zustellung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StPO, $S 212 a ZPO begründet (vgl. BGHZ 30, 335, 336; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 37 Rdn. 24) und zur Folge hat, daß die Frist zur Anbringung der Revisionsamträge und deren Begründung (S 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht in Lauf gesetzt worden ist. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision hätte daher nicht wegen Fehlens der Begründung als unzulässig verworfen werden dürfen.
Ruß zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach