Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 05.08.1992 – 3 StR 312/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 312/92
vom
5. August 1992 in der Strafsache
gegen
Erwin S EEE aus DEE seboren ar EEE EEDi:
2. Manfred Lothar SED „zus Dem. geboren am em 1
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. März 1992 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Beschwerdeführer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden sind und in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind,
b) das oben bezeichnete Urteil in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Manfred SB beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die formelle Rüge ist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 StPO keine einen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Die Revisionen haben aufgrund der Sachrügen teilweise Erfolg.
In der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wurde den Angeklagten zur Last gelegt, auf Grund eines einheitlichen, auf wiederholte Begehung gerichteten Tatentschlusses von September 1990 bis zum 13. November 1990 von dem gesondert verfolgten DW auf Kommissionsbasis zur gewinnbringenden Veräußerung 900 Gramm Haschisch (Erwin SB) bzw. 600 Gramm Kokain (Manfred I) erworben zu haben. Das Urteil hat Bestand, soweit die Angeklagten deshalb wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind. Der von der Kammer tateinheitlich angenommene unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln geht in dem Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290, 291; vgl. auch BGHR BtMG S 29 Konkurrenzen 2), da nach den Feststellungen der Erwerb Teil des Handeltreibens war.
Nicht angeklagt war der Erwerb von Haschisch, das die Angeklagten zum Eigenkonsum (Erwin SGB 400 Gramm; Manfred SCEEEEB 100 Gramm) von dem gesondert verfolgten B@p in der
Zeit von August bis zum 13, November 1990 angekauft haben. Da dieses Geschehen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zu dem abgeurteilten Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens nicht in Tateinheit steht, es sich vielmehr um eine rechtlich selbständige Tat im Sinne von S 264 StPO handelt, war das Verfahren insoweit wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einzustellen ($S 260 Abs. 3 StPO). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, werden mehrere Delikte auch dann nicht zu einem einheitlichen Geschehen verknüpft, wenn sie in demselben Zeitraum begangen werden; ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Handlungsabläufe, die verschiedene Straftatbestände betreffen und unterschiedliche strafrechtliche Handlungsweisen beinhalten, in irgendeinem (Teil-)Akt durch dieselbe Handlung verwirklicht worden wären (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 25).
Die teilweise Einstellung hat zur Folge, daß die Strafaussprüche, denen wegen der Berücksichtigung eines nicht angeklagten Sachverhalts ein zu großer Schuldumfang zugrunde liegt, aufgehoben werden müssen.
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