Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 05.08.1992 – 3 StR 303/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. August 1992
in der Strafsache
gegen
Peter S EB Aaus DEE. Seboren zn GH in BE,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
AR
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, welchen Schuldumfang das Landgericht seiner Verurteilung zugrundegelegt hat. Die Strafkammer teilt mit, daß der Angeklagte von dem anderweitig verfolgten Deutsch 500 Gramm Kokain erworben hat, "um es zum Teil selbst zu konsumieren, zum größeren Teil an betäubungsmittelabhängige Abnehmer zu
veräußern" (UA S. 4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es dagegen, daß der Angeklagte mit dem von Deutsch gelieferten Kokain seinen Eigenkonsum finanzieren wollte; von vorneherein habe für ihn festgestanden, daß er sich das Kokain würde liefern lassen, "um es sodann - in Kommission - zu verkaufen" (UA S. 12). Dieser einschränkungslosen Formulierung muß entnommen werden, daß er das gesamte von Deutsch bezogene Kokain veräußert hat oder veräußern wollte. Dieser widerspruch läßt besorgen, daß sich der Tatrichter keine Klarheit darüber verschafft hat, welche Menge dem Eigenkonsum und damit dem Erwerb und welche der Veräußerung und damit dem Handeltreiben zuzurechnen ist. Dieser Umstand hätte aber zur Bestimmung des Schuldumfangs aufgeklärt werden müssen, da die Schuld des Angeklagten in dem Maße geringer ist, in dem andere Personen - wegen des Eigenkonsums des Angeklagten - durch das Betäubungsmittel nicht gefährdet worden sind (vgl. BGHR BtMG S 29 Strafzumessung 11; BGH, Urt. v.
il. Juni 1991 - 5 StR 178/91).
2. Das Landgericht hat den Angeklagten darüber hinaus wegen zwei weiterer, seiner Ansicht nach tateinheitlich begangener Straftaten verurteilt. In demselben Zeitraum soll der Angeklagte von dem gesondert verfolgten Bgp 70 Gramm Haschisch sowie von einem Unbekannten in der Diskothek "W-GER ein Briefchen Kokain und 30 Gramm Haschisch erworben haben. Hinsichtlich dieser Vorwürfe wird der neue Tatrichter Gelegenheit zur Prüfung haben, ob diese Taten von der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erfaßt waren oder ob insoweit das Verfahren gemäß S 260 Abs. 3 StPO wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung eingestellt werden muß. Für die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung be-
TE
steht überhaupt kein Anhalt, Der Senat verweist im übrigen
- auch zur Frage möglicher Tateinheit - auf seinen Beschluß vom heutigen Tage in der Sache 3 StR 312/92 (LG Duisburg) und gibt für den Komplex Erwerb von BB zu bedenken, daß auch hinsichtlich der 70 Gramm Haschisch jegliche Feststellung dazu fehlt, ob der Erwerb zum Handeltreiben oder (teilweise oder ganz) zum Eigenkonsum erfolgt ist.
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