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BGH Urteil vom 11.06.1991 – 5 StR 178/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 7

IM NAMEN DES VOLKES

5 _ StR _ 178/91

in URTEIL „ne

gegen

1. den selbständigen Händler Harri HD aus Hu dort geboren am EEE 19:6.

zur Zeit in Haft,

2. den Lagerarbeiter wolfgeng HE aus ou. dort geboren am m 15:2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Rebitzki

Dr. Schäfer

Häger

als beisitzende Richter, Bundesanwalt (B

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (EB aus EB

als Verteidiger des Angeklagten HB.

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor von 5b

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle bei der Verkündung,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Heß wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Novenm-

ber 1990, auch soweit es den Angeklagten Hg petrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; damit erledigt sich die Revision des Angeklagten Hg. die nur den Strafausspruch betrifft.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch und Kokain zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es

hat mer sie von der

festgestellt, daß die Angeklagten "etwa im Frühsom-1989" begonnen haben, Haschisch zu kaufen, und daß

bis Ende Januar 1990 4,2 kg mit einem THC-Gehalt

8 o/o erworben haben. Davon nahmen sich "zunächst"

Angeklagte HeiB und "später" auch der Angeklagte

HB "kleinere Mengen zum eigenen Verbrauch. Den verbleibenden weitaus größeren Anteil des Haschischs verkauften sie." "Vom Sommer bis Dezember 1989" erwarben

Z

die beiden Angeklagten ferner in Teilmengen insgesamt mindestens 85 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 30 o/o. Das Kokain verkauften sie ebenfalls, "soweit sie nicht kleinere Mengen seibst konsumierten".

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht. Danach haben die Angeklagten mit den erworbenen Rauschgiften nur teilweise unerlaubt Handel getrieben, und sich im übrigen, soweit sie die Stoffe selbst verbraucht haben, tateinheitlich mit dem Handeltreiben nur wegen Erwerbs nach S 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.

Der Senat kann den Schuldspruch nicht von sich aus entsprechend umstellen, da der Schuldumfang des Handeltreibens nicht festgestellt ist, sich auch nicht mittelbar den übrigen Feststellungen entnehmen läßt. Zwar führt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten jeweils nur kleinere Mengen Haschisch selbst verbraucht. Dabei fällt aber ins Gewicht, daß der Eigenverbrauch beider Angeklagter sich etwa über ein halbes Jahr hingezogen hat und daß der Angeklagte Hensel bereits Erfahrung auf dem Gebiet des Rauschgiftkonsums hatte und Haschisch regelmäßig konsumierte. Unter diesen Umständen läßt sich nicht ausschließen, daß der Anteil des Eigenverbrauchs von Haschisch nicht unbeträchtlich war. Für den Umfang des Kokainverbrauchs beider Mittäter gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt; er kann sich aber jedenfalls auch über Monate, von Sommer bis Dezember 1989, erstreckt haben.

Z

Zum Schuldumfang müssen zweifelsfreie Mindestfeststellungen getroffen werden (BGHR BtMG S$S 29 Abs. 1Nr. 1 Schuldumfang 1; BGH Beschluß vom 25. März 1982

- 4 StR 81/82 -; Beschluß vom 16. Februar 1984

- 4 StR 97/84 -; Körner BtMG 5 29 Rn. 144). Da es daran hier fehlt, muß das Urteil aufgehoben werden. Im Falle des Angeklagten Hoppe erfolgt die Aufhebung des Schuldspruchs nach S$S 357 StPO, da er seine Revison auf den Strafausspruch beschränkt hat.

Für den Angeklagten Hop wird darauf hingewiesen, daß im Falle dieses 49jährigen, bisher unbestraften Ange-

klagten, der voll geständig war und nach den bisherigen Feststellungen eine große Anzahl von Lieferanten und Abnehmern des Rauschgifts namentlich bezeichnet hat, Anlaß besteht, zu prüfen, ob bei Anwendung des § 31

Nr. 1 BtMG der nach S 49 Abs. 2 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29 Abs. 3 oder der des S 29 Abs. 1 BtMG Anwendung findet (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Strafrah-

menwahl 1 - 8).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, zu verwerfen.

Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger

die Revisionen

Rebitzki