Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 31.07.1992 – 4 StR 250/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 250/92

31. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

Michael s EEE zus HE GorT geboren am EEEEEEEEES 1966. zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

U

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Januar 1992 und seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 29. Juni 1992 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf nur eine Verfahrensrüge. Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte im Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 2. Januar 1992 nicht ordnungsgemäß verteidigt war, nachdem die Strafkammer die ihm als Verteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin für diesen Terminstag entbunden und an ihrer Stelle eine Rechtsreferendarin bestellt hatte. Gemäß S 142 Abs. 2 StPO

können Rechtsreferendare für erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht (vgl. § 140 Abs. 1Nr. 1 StPO) nicht als Verteidiger beigeordnet werden.

Der Verfahrensverstoß führt hier aber nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar liegen an sich die Voraussetzungen des S 338 Nr. 5 StPO vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde in dem Hauptverhandlungstermin vom 2. Januar 1992 lediglich der Strafregisterauszug des Angeklagten verlesen und von diesem bestätigt. Die Feststellung der Vorstrafen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH NJW 1972, 2006). Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß S 338 StPO berührt den Bestand des angefochtenen Urteils aber - ausnahmsweise - nicht, wenn ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlos- . sen ist (BGH NJW 1977, 433; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdnr. 4). Das ist hier der Fall. Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Strafkammer nur bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insofern hat sie es aber ausdrücklich als strafmildernd bewertet, daß der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist (UA S. 15).

Ba

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht § 465 StPO.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf