Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 14.07.1992 – 1 StR 302/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

14. Juli 1992 in der Strafsache

gegen

Mirko L ‚ geboren am EEE 1965 in Bgm.

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Foth,

Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt @WP in der Verhandlung,

Bundesanwalt BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ib au: gun

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat

keinen Erfolg.

Weil der Angeklagte zur Tatzeit beträchtlich alkoholisiert und deshalb in einen erheblichen Erregungs- und Enthemmungszustand geraten war, konnte das Landgericht nicht ausschließen, daß seine Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, und milderte nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB die Strafe. Bei der "eigentlichen Strafzumessung" findet sich im Urteil die Erwägung:

"Wie beim Mitangeklagten I fand die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt keine strafmildernde Berücksichtigung, da sie bereits zur Begründung des § 21 StGB herangezogen wurde".

Beim Mitangeklagten Le> hatte das Landgericht geschrieben:

"Die Alkoholisierung hatte, da sie bereits bei der Strafrahmenverschiebung nach $S 21, 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt wurde, keine weitere strafmildernde Bedeutung".

wenn diesen Formulierungen die Auffassung zugrunde gelegen hätte, die Berücksichtigung der Alkoholisierung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB verbiete weitere strafmildernde Beachtung dieses Umstands, so wäre das fehlerhaft. Gleiches würde gelten, wenn damit zum Ausdruck gebracht worden wäre, die Berücksichtigung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB enthöbe das Gericht der Pflicht, diesen Umstand bei der weiteren Strafzumessung im Auge zu behalten und zu würdigen; denn Zumessungsgründe, die bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der schließlichen Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, mag ihnen hierbei auch geringeres Gewicht zukommen können (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 2).

Der Senat versteht die genannten Formulierungen jedoch dahin, das Landgericht habe hier nur das Ergebnis seiner Überlegungen mitgeteilt: Es werte die Alkoholisierung deshalb nicht weiter strafmildernd, weil die auf Grund von SS 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgte Umwandlung der sonst zwingend zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe in zeitige Freiheitsstrafe so bedeutsam sei, daß es nicht geboten sei, die Alkoholisierung zum Anlaß für weitere Strafmilderung zu nehmen. Mit dieser Wertung hielt sich das Landgericht im Rahmen seiner Befugnisse. In welcher Weise ein bestimmter Strafzumessungsgrund sich auswirkt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Daß der Übergang von lebenslan-

ger zu zeitiger Freiheitsstrafe besonderes Gewicht hat.,:. ist - in anderem Zusammenhang - schon hervorgehoben worden (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89).

Der Strafausspruch ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Landgericht dem erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten die "äußerst brutale Tatausführung, das von massiver Gefühlskälte getragene 'Abschlachten' eines Menschen" straferschwerend zur Last legte. Zwar dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten strafschärfend nur zur Last gelegt werden, wenn ihn ein Verschulden trifft, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH NStZ 1991, 81). Doch ist anerkannt, daß der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist und für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9; BGH NStZ 1988, 310). Erforderlich ist nur, daß das Gericht sich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und ihrer Bedeutung für das Tathandeln des Angeklagten bewußt ist. Im vorliegenden Fall besteht kein Anhalt für die Annahme, dem Landgericht sei, als es die genannten Erörterungen anstellte, die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten nicht bewußt gewesen, und es häbe deshalb den Tatmodalitäten unvertretbar große Bedeutung zugemessen.

Die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Foth Granderath

Brüning Wahl