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BGH Beschluss vom 08.07.1992 – 2 StR 260/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 260/92 . vom Fßer 8. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

zCcren Ve aus ED, geboren am @b. WEB 1967 in SED (VCH) .

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Februar 1992

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl sowie der Hehlerei schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und außerdem der Hehlerei schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es erfolglos bleibt, ist es im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebot es die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hier nicht, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen HB - WEEEB einzuholen. Besonderheiten, die dies erfordert hätten, lagen in der Person des erwachsenen, geistig gesunden Zeugen nicht vor.

Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPo ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei kein Hinweis darauf erteilt worden, daß die Hehlerei als selbständige Tat beurteilt werde, bedurfte es keines Hinweises, da bereits die zugelassene Anklage diese Bewertung enthielt. Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Juni 1992 rügt, nicht darauf hingewiesen worden zu sein, daß er - statt

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wegen Anstiftung - auch wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt werden könne, hat er damit eine neue Verfahrensrüge erhoben, die jedoch unzulässig ist, weil die Revisionsbegründungsfrist bei Eingang des Schriftsatzes schon verstrichen war.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:

1. Der Schuldspruch ist dahin zu ändern, daß der Angeklagte lediglich der Beihilfe zum Diebstahl und nicht eines als Mittäter begangenen Diebstahls schuldig gesprochen wird. Der Kraftwagen wurde vom Zeugen H EEE entwendet, weil dieser ihn für die Flucht nach dem von ihm allein zu verübenden Banküberfall benutzen wollte. Der Tatbeitrag, den der Beschwerdeführer bei der Entwendung leistete, beschränkte sich darauf, das Lenkrad des Fahrzeugs zu überdrehen, weil sich der Zeuge dies nicht selbst zugetraut hatte. Feststellungen, die ein eigenes Tatinteresse des Beschwerdeführers belegen könnten, sind nicht getroffen - ihre Nachholung ist auch im Fall einer neuen Tatsachenverhandlung nicht zu erwarten. Danach hat sich der Angeklagte insoweit nur einer Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPo steht dem nicht entgegen: Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.

2. Der Strafausspruch ist - unabhängig von dieser Schuldspruchänderung - aufzuheben.

F3

a) Die Bemessung der Einsatzstrafe für die Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl) kann nicht unbeanstandet bleiben. Das Landgericht hat ohne weiteres den Regelstrafrahmen der schweren räuberischen Erpressung (SS 250 Abs. 1, 255, 253 StGB) zugrunde gelegt und diesen Rahmen sodann wegen Beihilfe gemildert (SS 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB). Dies begründet die Besorgnis, daß die aufgrund einer Gesamtwürdigung anzustellende Prüfung, ob die Tat des Angeklagten einen minder schweren Fall (S 250 Abs. 2 StGB) darstellt, hier unterblieben ist. In diese Prüfung wäre der Umstand einzubeziehen gewesen, daß es sich lediglich um eine Beihilfetat handelt. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob dieser gesetzlich "vertypte" Milderungsgrund, sei es allein, sei es in Verbindung mit den weiteren strafmildernden Umständen, die Annahme eines minder schweren Falles zu begründen vermochte (st. Rspr., vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 3 und BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8). Daß dies geschehen wäre, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß diese Prüfung zur Bejahung eines minder schweren Falles und damit zur Anwendung des milderen Strafrahmens geführt hätte.

haben. Es ist deshalb geboten, den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Jähnke Maier Theune Niemöller Detter