Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.07.1992 – 5 StR 284/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 284/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Juli 1992 in der Strafsache gegen
Carl-Peter H iD zus Cl.
dort geboren am EEE 1942.
wegen Steuerhinterziehung
za
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1992 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine hiergegen gerichtete Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge aus § 231 Abs. 2 StPO hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1992 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Das Landgericht erörtert ... nicht die Dauer des bereits am 8. Oktober 1986 eingeleiteten Verfahrens (UA S. 15), auch nicht die seit Tatbeendigung verstrichene Zeit; es erörtert auch nicht das Nachtatverhalten des Angeklagten, wonach er laufende Steuernachzahlungen, wenn auch aus anderem Anlaß, nämlich 'auf eine persönliche Steuerschuld', erbringt (UA S. 4), zwar müssen sich die Zumessungsgründe nur zu den die Strafe bestimmenden Umständen verhalten, so daß aus deren Schweigen nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, nicht ausdrücklich erörterte seien unberücksichtigt geblieben. Den nicht erörterten Umständen kann aber auch gegenüber dem im einzelnen Angeführten hier nicht von vornherein die Erheblichkeit abgesprochen werden, so daß nicht ausgeschlossen werden
kann, sie seien ermessensfehlerhaft beurteilt worden. Dies gilt um so mehr, als auf eine Strafe nur knapp über der Grenze des § 56
Abs. 2 StGB erkannt wurde, damit möglicherweise von vornherein einer dahingehenden Beurteilung der gesetzliche Weg verstellt wurde."
Dem schließt sich der Senat an.
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