Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.06.1992 – 5 StR 272/92

5. Strafsenat

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5 _ StR 272/92 73

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Manfred Sch u aus SÜEEEE, geboren am EEE 1957 in 21 GE.

zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1992

gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Februar 1992 im

Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 255, 250 Abs. 2 StGB vorliegt, unter anderem ausgeführt:

"Zwar hatte die Kammer zu berücksichtigen, daß der Angeklagte vorliegend bewußt eine nicht geladene Waffe als Drohmittel eingesetzt hat. Diesen Umstand, daß die waffe nämlich objektiv ungefährlich war, hatte die Bedrohte, die Zeugin StR. indessen nicht erkannt."

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Fassung der Urteilsgründe läßt besorgen, daß die Ungefährlichkeit der verwendeten Waffe bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 3 Raub 3; § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 250 Rdn. 29, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei richtiger Bewertung eine dem Angeklagten günstigere Strafe verhängt hätte.

Die erneute Hauptverhandlung wird angesichts der Besonderheiten des Lebenslaufs des Angeklagten dem Landge-

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richt Gelegenheit geben, die Frage der uneingeschränkten Schuld des Angeklagten zu prüfen.

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