Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.06.1992 – 3 StR 171/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Herbert Franz WB aus Demi. seboren am &. > 1943 in m.

wegen Vergewaltigung u.a.

38

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1992 gemäß S 46 Abs. 1, S 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. September 1991 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsamtrags und der Revision, sowie die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil

entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht der Zeitpunkt mitgeteilt worden ist, an dem der Angeklagte von der Beiordnung mit

Verfügung vom 10. Dezember 1991 erfahren hat und damit das Hindernis zur Fristwahrung weggefallen ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217).

Die Revision des Angeklagten ist damit ebenfalls unzulässig, weil die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit dem 2. Dezember 1991 abgelaufen ist und damit die am 30. Dezember 1991 eingegangene Begründung verspätet ist, § 346 Abs. 1 StPO.

Ruß Kutzer Blauth Miebach Winkler