Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.06.1992 – 4 StR 249/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
go
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Juni 1992
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Ioannis A ms „aus EEE. dort
geboren am EEE 1971, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
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Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die mit Schreiben vom 1. April 1992 eingelegte Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 25. Februar 1992 und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 5 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.Nachw.).
Daß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerru-
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fen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1; BGH NStZ 1983, 280, 281).
Im übrigen wäre die Revision auch deswegen unzulässig, weil sie weder innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt, noch innerhalb der Frist des S 345 Abs. 1 StPo begründet worden ist.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tepperwien