Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 17.06.1992 – 2 StR 257/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 257/92

Hana

vom 17. Juni 1992

in der Strafsache

gegen

Roland Ho ED A „caus MEERE, geboren am

dd

W. WE 1960 in Lou, zur Zeit in Strafhaft in

dieser Sache,

wegen schweren Raubes

BG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juni 1992 gemäß SS 44, 45, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten

1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. September 1991 und

2. auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Hanau vom 14. November 1991

werden verworfen. Gründe:

Zu 1.: Nach eigenem Vortrag des Angeklagten hat er den seine Revision verwerfenden Beschluß des Landgerichts Hanau vom 14. November 1991 am 26. November erhalten und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangt, daß die Revision nicht begründet worden war. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am 5. Dezember 1991 bei Gericht eingegangen, also nach Ablauf der am 26. November in Gang gesetzten Wochenfrist des § 45 StPO. Es ist daher unzulässig. Das Wiedereinsetzungsbegehren könnte im übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die versäumte Handlung - die Begründung der Revision - nicht nachgeholt wurde.

Zu 2.: Der als Antrag nach § 346 Abs. 2 zu behandelnde "Widerspruch bzw. Einspruch" des Angeklagten ist, seine Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten nach Ablauf der Frist des § 345 StPO zu Recht gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden war.

Jähnke Maier Theune

Niemöller Gollwitzer