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BGH Beschluss vom 03.06.1992 – 3 StR 418/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 418/91

vom

3. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Wolfgang S EEE zus EB. sort geboren am ® @ 13:5,

wegen Betruges u.a.

2723

>14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Feststellungen den einheitlichen Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen.

Der Verurteilung liegen 88 als Teilakte eines fortgesetzten Betruges gewürdigte Handlungen zugrunde, mit denen der Angeklagte als Geschäftsleiter einer Versicherung dieser gegenüber Schadensfälle fingiert oder bei tatsächlichen Schadensereignissen die zu ersetzende Schadenssumme mittels

gefälschter oder verfälschter Rechnungen erhöht hat, um den fingierten Schadensbetrag für sich einzuziehen und zu verwenden.

I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit befugt, Schäden aus dem Bereich der Sachschadensversicherung bis zu einem Betrag in Höhe von 2.000 DM, Schäden aus dem Bereich der Haftpflicht-, Unfall-, Kaskoversicherung (HUK) bis zu einem Höchstbetrag von 500 DM bzw. 750 DM selbst zu regulieren. Im Bereich der Sachschadensversicherung hatte der Angeklagte, nachdem er die Ersatzpflicht der Versicherung dem Grunde und der Höhe nach geprüft hatte, eine vom Versicherungsnehmer unterzeichnete Schadensanzeige der Hauptstelle der Versicherung zu übersenden, die diese daraufhin überprüfte, ob für den gemeldeten Schadensfall Versicherungsschutz bestand. Fiel die Prüfung im Sinne des Versicherungsnehmers positiv aus, wurden die Unterlagen "von der Hauptstelle mit einer entsprechenden Bescheinigung an den Angeklagten zurückgesandt" (vgl. UA S. 5), welcher sodann den Schaden zu regulieren hatte. Dies geschah dadurch, daß der Angeklagte einen der ihm zu diesem Zweck überlassenen Blankoverrechnungsschecks, der bereits von einem Vorstandsmitglied der Versicherung unterschrieben worden war, durch Eintragung des zu erstattenden Schadensbetrages vervollständigte und den Scheck dem Versicherungsnehmer aushändigte.

In den Fällen aus dem Bereich der HUK-Schadensversicherung durfte der Angeklagte, soweit er die Ersatzpflicht der Versicherung dem Grunde und der Höhe nach bejahte, die Schadensregulierung direkt in der Form durchführen, daß er dem

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Versicherungsnehmer einen von ihm selbst unterzeichneten Verrechnungsscheck aushändigte. Erst im Anschluß hieran hatte er die Schadensakte an das HUK-Schadensbüro der Versicherung weiterzuleiten, das eine "sogenannte Schlüssigkeitsprüfung" durchführte. Ergab diese, daß der angemeldete Schadensfall ordnungsgemäß abgewickelt worden war, veranlaßte der Sachbearbeiter, "daß der vom Angeklagten zur Regulierung aufgewendete Betrag dessen Bestandskonto bei der Versicherung, welches durch die Scheckübergabe an den Geschädigten oder den Versicherungsnehmer im Zuge der Regulierung belastet worden war, gutgeschrieben wurde" (vgl. UA S. 6). Au-Berdem wurden dem Angeklagten je Schadensfall zusätzlich

10 DM als "Gebühren" gutgeschrieben.

Lediglich dann, wenn ein Schadensfall den Rahmen der Regulierungsbefugnis des Angeklagten überschritt, wurde dieser von einem anderen Mitarbeiter der Versicherung oder durch Einschaltung eines Sachverständigen überprüft und reguliert.

Dieses System machte sich der Angeklagte zunutze, indem er Schadensfälle aus den verschiedenen Versicherungsbereichen entweder gänzlich oder der Höhe nach mittels hergestellter unechter Rechnungen, Manipulationen an echten Rechnungen und Unterzeichnung von Schadensanzeigen und -berechnungen mit dem Namen von Versicherungsnehmern oder Geschädigten fingierte und - in der Mehrzahl der abgeurteilten Fälle - die entsprechenden Beträge dadurch für sich erlangte, daß er in seinem Besitz befindliche Verrechnungsschecks ausstellte und diese über das Konto seiner Ehefrau einzog.

II. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe neben dem Delikt des § 267 StGB in allen 88 Fällen einen Betrug zu Lasten der Versicherung begangen.

1. Diese Auffassung begegnet lediglich in den zehn abgeurteilten Fällen keinen rechtlichen Bedenken, in denen dem Angeklagten, nachdem die vorgelegten verfälschten Schadensunterlagen von einem für die Versicherung tätigen Architekten oder anderen Personen überprüft worden waren, ein Scheck über den geltend gemachten Schadensbetrag zwecks weiterer Regulierung ausgehändigt wurde (Fälle Nr. 1, 4, 6, 10, 12, 15, 16, 23, 31, 73 der Urteilsgründe).

2. Soweit der Angeklagte im Bereich der HUK-Versicherungen Schadensfälle manipuliert hat, und über die entsprechend fingierten Schadensbeträge sich selbst Verrechnungsschecks ausgestellt und eingezogen hat, bevor er die Unter-

-lagen an das Schadensbüro der Versicherung zur Überprüfung weiterleitete, ist der Schaden der Versicherung bereits durch die Handlung des Angeklagten eingetreten. Hier liegt kein Betrug vor, da der der Versicherung zugefügte Vermögensnachteil weder auf einer Täuschung noch auf einer infolge einer Täuschung veranlaßten Vermögensverfügung beruht. Insoweit kann der Angeklagte jedoch den Tatbestand der Untreue gemäß S 266 StGB erfüllt haben. Die Urteilsgründe verhalten sich hierzu indessen nicht.

Das Landgericht stellt allein darauf ab, daß der Angeklagte nach erfolgter "Zahlung" an sich selbst die Schadensakten dem HUK-Schadensbüro vorzulegen hatte, das nach beanstandungsfreier "Schlüssigkeitsprüfung" - was diese beinhal-

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tete, legt das Landgericht nicht dar - den vom Angeklagten zur "Schadensregulierung" aufgewandten Betrag dessen Bestandskonto zuzüglich angefallener Gebühren gutschrieb. Zwar kann in der Übersendung der gefälschten bzw. verfälschten Unterlagen zwecks Überprüfung durch das Schadensbüro eine Täuschung und entsprechende Irrtumserregung liegen. Fraglich ist jedoch, ob die Gutschrift auf das Bestandskonto des Angeklagten zu einem zusätzlichen oder neuen Vermögensnachteil der Versicherung führte. Welche genaue Bewandtnis es mit dem "Bestandskonto" des Angeklagten hatte, insbesondere ob es noch dem Vermögen der Versicherung zuzurechnen war - was allerdings nahe liegt -, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. War dies der Fall, so ist schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Versicherung durch die Gutschrift, die lediglich eine Verschiebung von Vermögenswerten innerhalb ihres Vermögensbestandes bedeuten würde, ein über die durch den Angeklagten selbst herbeigeführte Nachteilszufügung hinausgehender Schaden entstanden sein kann. Täuschung und Irrtum der überprüfenden Sachbearbeiter des Schadensbüros können nach der Vorstellung des Angeklagten dazu gedient haben, ihm durch eigene Handlungen zugeflossene Vorteile zu sichern und seine Manipulationen zu verdecken. Ein solcher Betrug wäre im Verhältnis zu einer vorangegangenen Untreue mitbestrafte Nachtat (vgl. BGHR StGB § 266 I Treubruch 1; Lenckner in Schönke/Schröder, 24. Aufl., S 266 StGB Rdn. 54; Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 263 StGB Rän. 50 jeweils m.w.N.).

Nach den bisherigen Feststellungen ist es allerdings nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten auch darauf ankam, durch die Täuschung der Schadensbüromitarbeiter zu bewirken, daß sein "Bestandskonto" wieder aufgefüllt und ihm

weitere Zugriffsmöglichkeiten für die Zukunft eröffnet wurden. Darin könnte eine vom Angeklagten gewollte und erstrebte, von der vorangegangenen Untreue unabhängige schadensgleiche Vermögensgefährdung im Sinne des § 263 StGB liegen. In einem solchen Fall käme je nach den Umständen ein mit der Untreue tateinheitlich zusammenfallender oder ein tatmehrheitlich begangener Betrug zu Lasten der Versicherung in Betracht (vgl. zu den Konkurrenzverhältnissen BGH wistra 1991, 218, 219; Dreher/Tröndle aaO § 266 StGB Rdn. 29; Hübner in LK, 10. Aufl., § 266 StGB Rdn. 107).

Soweit ein zusätzlicher Vermögensschaden durch den Angeklagten dadurch veranlaßt worden sein kann, daß die Mitarbeiter des Schadensbüros ihm auch in den gänzlich fingierten Schadensfällen 10 DM als "Gebühr" gutschrieben, obwohl ihm eine solche mangels zu bearbeitenden Schadensfalles ersichtlich nicht zustand, hat das Landgericht den Tatbestand des § 263 StGB nicht geprüft.

3. Für die Fälle aus dem Bereich der Sachschadensversicherung tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Betruges ebenfalls nicht. Auch hier kommt als verletzte Strafnorm nicht § 263 StGB, sondern § 266 StGB in Betracht. Indem der Angeklagte ihm zur Verfügung stehende Blankoschecks ausfüllte und über das Konto seiner Ehefrau für sich einzog, hat er die Versicherung geschädigt, ohne den Schaden durch eine Täuschungshandlung und einen dadurch bedingten Irrtum herbeizuführen.

3S

Eine den schadensverursachenden Handlungen des Angeklagten vorausgehende oder mit diesen zusammenfallende täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung Dritter zum Nachteil der Versicherung lag nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht vor. Soweit der Angeklagte die Schadensunterlagen erst der Hauptstelle zwecks Deckungsprüfung zuzuleiten hatte, bevor er den Schaden selbst regulierte, fehlt es in den Fällen der tatsächlich stattgefundenen Schadensereignisse, die nur der Höhe nach verfälscht worden waren, bereits an einem Irrtum, weil die Richtigkeit der Schadenshöhe nicht Gegenstand der Überprüfung war. Ein Irrtum der überprüfenden Sachbearbeiter der Hauptstelle kann nur dann erregt worden sein, wenn der Angeklagte Unterlagen übersandte, die einen tatsächlich nicht stattgefundenen Schadensfall vortäuschten. Eine durch diesen Irrtum bedingte Vermögensverfügung zum Nachteil der Versicherung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Ob die dem Angeklagten nach erfolgter Deckungsüberprüfung übersandte "Bescheinigung" eine notwendige Voraussetzung war, die den Angeklagten überhaupt erst in die Lage versetzte, seinerseits auf das Vermögen der Versicherung Zugriff zu nehmen, so daß die erteilte Bescheinigung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung herbeigeführt haben könnte, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, .

Das Landgericht stützt seine Wertung dieser Einzeltaten als Betrug auch lediglich auf den Umstand, daß bei den regelmäßig stattfindenden Kontrollen der Geschäftsstelle des Angeklagten den Mitarbeitern der Versicherung unrichtige Schadensakten vorgelegt wurden, so daß diese davon Abstand nahmen, "den Ersatzanspruch" der Versicherung "wegen der

fehlerhaften Zahlungen gegenüber dem Angeklagten durchzusetzen" (vgl. UA S. 51). Hierauf kommt es indes nicht an, weil diese - allgemeinen - Geschäftskontrollen in keinem Zusammenhang mit den einzelnen zur Schädigung der Versicherung führenden Handlungen des Angeklagten standen, sondern diesen zeitlich nachfolgten. Wenn durch die spätere Vorlage der inhaltlich falschen Schadensakten der Tatbestand des Betruges überhaupt erfüllt sein sollte, handelte es sich allenfalls um einen unselbständigen, mitbestraften Sicherungsbetrug.

Das Landgericht hat deshalb auch in diesen Fällen einen vom Angeklagten begangenen Betrug nicht dargetan. Mit den Voraussetzungen einer Untreue gemäß § 266 StGB hat es sich nicht auseinandergesetzt. Der neue Tatrichter wird deshalb jeden Einzelfall darauf überprüfen müssen, ob und welcher Straftatbestand durch den Angeklagten verwirklicht worden ist.

III. Ergänzend bemerkt der Senat im übrigen, daß auch die Annahme, sämtliche abgeurteilten 88 Einzelfälle bildeten eine fortgesetzte Handlung, rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Abgesehen davon, daß die Handlungen des Angeklagten entgegen der Wertung des Landgerichts verschiedene Straftatbestände - § 263 StGB und/oder S 266 StGB - erfüllt haben können, so daß es schon deshalb an den objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat fehlt, hat das Landgericht zur subjektiven Seite lediglich festgestellt, daß der Angeklagte zu Beginn seiner Taten den allgemeinen Entschluß gefaßt hatte, in Zukunft immer wieder neue Zahlungen an sich zu bewirken. Ein solcher, auf wiederholte Begehung ähnlicher Straftaten gerichteter Entschluß erfüllt nicht die Voraus-

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setzungen eines Gesamtvorsatzes, wie er für eine fortgesetzte Tat erforderlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden und betont (vgl. BGHSt 36, 105, 110;

'

BGHR StGB vor S 1 fH Gesamtvorsatz 8 bis 24, 30 und 31).

Ruß Richter am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan Kutzer befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert: Miebach Ruß Winkler