Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 02.06.1992 – 5 StR 178/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

vom 2. Juni 1992 in der Strafsache gegen

Peter 1 U cu: >. geboren am EEE 1956 in vouuuuuuuuung

zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 2. Juni 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Häger Basdorf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE

als Verteidigerin in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor wur

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. Dezem-

ber 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht dem Formerfordernis des 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

AN

Zwar begegnen die Ausführungen des Bezirksgerichts, mit denen die Anwendung des S 21 StGB verneint wird, erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn der vom Bezirksgericht zutreffend errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,1 o/oo zur Tatzeit kommt bei der Beurteilung der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eine gewichtige Indizwirkung zu (vgl. BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11 bis 15); demgegenüber sind die vom Bezirksgericht herangezogenen Gesichtspunkte des abwägenden, überlegten Vorgehens und des ungetrübten Erinnerungsvermögens nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGHSt 35, 308, 311; 37, 231, 241 ff. jeweils m.w.N.). Die insoweit vom Tatrichter vorgenommene Gesamtwürdigung wird den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen nicht gerecht. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Der Senat schließt aber aus, daß der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn das Bezirksgericht hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß S 316 a

Abs. 1 Satz 2 StGB bejaht und dies auch mit der alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit begründet. Darüber hinaus ist dieser Umstand dem Angeklagten nochmals bei der Strafzumessung im einzelnen strafmildernd zugute gehalten worden. Die im Hinblick auf die Alkoholisierung an sich naheliegende Anwendung des § 21 StGB hätte den Angeklagten im Ergebnis nicht besser gestellt {vgl. § 50 StGB).

Im übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, daß der Tatrichter in der Lebensgeschichte des als unbestraft bezeichneten Angeklagten wesentliche Milderungsgründe übersehen haben könnte. Die Er-

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füllung zweier Straftatbestände durfte das Bezirksgericht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGH

NStZ 1987, 70). Denn die versuchte schwere räuberische Erpressung tritt - anders als der Versuch der 53 249, 255 StGB - nicht hinter S 316 a StGB zurück (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 808). Der in der Erfüllung des Qualifikationsmerkmals gemäß 5 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegende erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durfte folglich bei der Strafzumessung im Rahmen des

S 316 a StGB bedacht werden.

Laufhütte Horstkotte Harms Häger Basdorf