Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.05.1992 – 1 StR 255/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
H BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Mai 1992 in der Strafsache
gegen
Franz K «EEE aus S@D (Österreich), dort geboren
an u :>;:.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BAG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Mai 1992 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. Januar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Aufklärungsrüge erweist sich mangels einer bestimmten Beweisbehauptung als unzulässig; dem Senat ist es deshalb verwehrt, Umstände außerhalb des Urteils zur Prüfung der
Frage heranzuziehen, ob sich dem Landgericht die Erhebung weiterer Beweise zur Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen eines minder schweren Falles aufdrängen mußte. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht ist vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausgegangen. Einen minder schweren Fall hat es u.a. mit der Begründung verneint, der vom Angeklagten benannte Mittäter Pggg® sei kein "Hintermann" gewesen, und seine „= Beteiligung habe hinter der des Angeklagten zurückgestanden. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Der Hinweis auf die Benennung des Mittäters bezieht sich ersichtlich auf die Bestimmung des $S 30 Abs. 2 BtMG; er läßt jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer dabei auch § 31 Nr. 1 BtMG bedacht hat, der nach seinem Sinn und Zweck in erster Linie für derartige Angaben eines Angeklagten die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung vorsieht. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben, so kann der Tatrichter entweder die Strafe nach S 30 Abs. 1 i.V.m. S$S 31 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB mildern oder sie auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände dem Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG entnehmen. Beide Möglichkeiten sind, wenn die Bedingungen des § 31 BtMG erfüllt sind, stets zu prüfen (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 m.w.Nachw.). Welche dieser Alternativen für den Angeklagten günstiger ist, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab (Körner BtMG 3. Aufl. $S 30 Rdn. 86). Begründet allerdings der Tatrichter im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung den minder schwe-
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ren Fall (S 30 Abs. 2 BtMG) u.a. mit dem Aufdeckungsbeitrag des Angeklagten, so scheidet eine nochmalige Milderung nach 5 31 BtMG i.V.m. S 49 Abs. 2 StGB wegen des Verbots der
Doppelverwertung (5 50 StGB) aus (BGH StV 1985, 107; Körner
aa0).
Nach seinen Feststellungen hätte für das Landgericht Anlaß bestanden, unabhängig von den Ausführungen zum minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG die Voraussetzungen des § 31 BtMG zu prüfen. Die knappe Formulierung, der Angeklagte habe den Namen seines Mittäters genannt, läßt es zumindest als möglich erscheinen, daß er sich dabei nicht auf die bloße Namensangabe beschränkt hat, sondern auch Einzelheiten der Tatbeteiligung des Peritz - insbesondere dessen Fahrerdienste und Beteiligung am Rauschgifterwerb mit einem Drittel des Kaufpreises und des erworbenen Haschischs - offenbart hat. Dann aber war die Anwendung des § 31 BtMG ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Sie beschränkt sich nämlich keineswegs nur auf die Preisgabe von Auftraggebern oder Hinterleuten, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat; vielmehr gilt sie ebenso bei Angaben über sonstige Tatbeteiligte, also auch etwaige Mittäter und Gehilfen, sowie deren Tatbeiträge (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5 und 10, Tat 1).
Was die Bedeutung der einzelnen Tatbeiträge angeht, so genügt es, wenn der Aufklärungserfolg im Vergleich zur Tat des Angeklagten nicht ohne Gewicht ist (BGHR aaO Aufdeckung 2). S 31 BtMG schließt daher nur aus, daß ein Angeklagter durch den Hinweis auf eine andere Tat von ganz untergeordneter Bedeutung sich für seinen eigenen gewichtigeren Tatbei-
trag die Wohltat des S 31 BtMG "verdient"; er verlangt jedoch nicht, daß die aufgeklärte fremde Tat mindestens das gleiche oder sogar ein größeres Gewicht hat als der eigene Tatbeitrag des Angeklagten. Auch dies hat das Landgericht möglicherweise verkannt; denn es hat - allerdings im Zusammenhang mit der Erörterung eines minder schweren Falles - eine Strafmilderung u.a. mit der Begründung verneint, die Beteiligung des Mittäters Peritz bleibe hinter der des Angeklagten zurück.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer entweder nach § 31 BtMG i.V.m. S 49 Abs. 2 StGB oder nach § 30 Abs. 2 BtMG zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn sie die dargelegten Grundsätze beachtet hätte. Auf die Revision des Angeklagten war daher der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Gribbohm Maul Granderath
Brüning Beyer