Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.05.1992 – 1 StR 248/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Mai 1992 in der Strafsache

gegen

Haci LED aus FEB. seporen am lB 1552 in YB Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1992 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Januar 1992 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte war nach Urteilsverkündung am 23. Januar 1992 ordnungsgemäß über die Rechtsmittelfristen belehrt worden. Er hat am 30. Januar 1992 ein Revisionsschreiben verfaßt, das er am gleichen Tag nach der täglichen Leerung um 8.30 Uhr in den Abteilungsbriefkasten der Justizvollzugsanstalt (JVA) einwarf und das am 31. Januar 1992 (nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist) bei Gericht eingegangen ist. Der Angeklagte hat nicht vorgebracht, er sei gehindert gewesen, die Revisionsschrift früher abzusenden.

Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte die Rechtsmittelfrist nicht ohne Verschulden im Sinne des § 44 Satz 1 StPO versäumt. Gibt der Verurteilte das Revisionsschreiben erst am letzten Tag der Frist in den Abteilungsbriefkasten der JVA, so kann und darf er nicht damit rechnen, daß die

Rechtsmittelerklärung noch am gleichen Tag bei Gericht eingehen werde (OLG Bremen NJW 1956, 233); dies gilt auch, wenn sich Gericht und JVA am gleichen Ort befinden. Andernfalls würde die Abgabe in der JVA zur Fristwahrung ausreichen und damit dem § 341 Abs. 1 StPO widersprechen, wonach die Revision rechtzeitig bei Gericht eingelegt werden muß.

Sollte der Angeklagte eine schnellere Beförderung wegen der räumlichen Nähe von JVA und Gericht erwartet haben, so mußte er sich hierüber zuvor vergewissern.

Weitergehende Rechte als einem deutschen Angeklagten standen dem vom Gericht mit Hilfe eines Dolmetschers belehrten und von einem Rechtsanwalt verteidigten Angeklagten nicht etwa deshalb zu, weil er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 715/84 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 204/205).

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Da die Rechtsmittelfrist versäumt ist, war die Revision

als unzulässig zu verwerfen.

Gribbohm Maul

Brüning Beyer

Granderath