Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.12.1984 – 4 StR 715/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
0 DIN? (ZG
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 715/84 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Ahmed CE zus SccmmHHNEE- BaiiHHiin,
geboren am EEE 1954 in Me (Marokko), zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1984 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 1984 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat sie durch Beschluß vom 27. September 1984 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs, 1 StPO bestimmten Frist begründet worden ist. Gegen den Verwerfungsbeschluß hat der Angeklagte "Beschwerde" eingelegt und beantragt, seine "Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 1984 zuzulassen", hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, beherrsche nur Arabisch und Französisch. Da ihm die schriftlichen Urteilsgründe allein in deutscher Sprache zugestellt worden seien, sei ihm die Möglichkeit genommen, "das Rechtsmittel im Zusammenhang mit der sachlichen Begründung des Urteils abzuwägen". Zur Revisionsbegründung verbleibe ihm bei der gegenwärtigen Situation "keine Überlegungs- und Bedenkzeit",
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos.
Zu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 20. Juli 1984 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesem Tage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsamträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (§ 345 Abs. 1 StPO).
Der gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das war bei dem Angeklagten nicht der Fall. Rechtsstaatlichen Erfordernissen, die sich aus unzureichenden Sprachkenntnissen eines ausländischen Angeklagten ergeben, wird im Strafverfahren grundsätzlich durch Zuziehung eines Dolmetschers, der auch bei der Verkündung des Urteils mitwirkt, genügt (BGH GA 1981, 262, 263 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer nachgekommen. Weitergehende Rechte stehen dem von einem deutschen Rechtsanwalt
verteidigten Angeklagten, der sich auch zur Vorbereitung der Revisionsbegründung eines Dolmetschers hätte bedienen können, nicht zu.
Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner