Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 12.09.1991 – 4 StR 414/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 414/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernd S EEE au: RO, geboren am CE 1965 in EEE, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
wIII
I
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 1991 beschlossen:
l. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. März 1991 in den vorigen Stand wiedereinge-
setzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1991 ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Gesamtstrafenausspruch wegen des nicht auflösbaren Widerspruchs zwischen verkündeter und im Urteil begründeter Gesamtfreiheitsstrafe dahin geändert, daß diese auf neun Jahre und sechs Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Salger
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf