Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 20.03.1992 – 3 StR 64/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
20. März 1992 in der Strafsache
gegen
Heinrich Karl R > A„aus Pe. Sort geboren aan@®. um 1551,
wegen Vergewaltigung
so
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers' am 20. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2, $S 397 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
l. Die Revision der Nebenklägerin Mechthild Tg» gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. September 1991 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Der Nebenklägerin wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin wi aus Westoverledingen beigeordnet.,
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere entsprechen die beiden Verfahrensrügen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO:
Soweit die Revision rügt, das Blutentnahmeprotokoll und das Blutalkoholgutachten seien nur teilweise verlesen, aber dennoch im Urteil verwertet worden, fehlt es an der Darlegung, welche Teile dieser Urkunden nicht verlesen und damit nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, gleichwohl aber dem Urteil zugrundegelegt worden sind.
Auch die Rüge, daß ärztliche Atteste unter Verletzung der Vorschriften der §§ 256, 250 StPO verlesen worden seien, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Der mitgeteilte Ausschnitt der Verfahrenstatsachen läßt die Prüfung nicht zu, ob ein solcher Verfahrensfehler vorliegt. Es ist ohne weiteres möglich, daß der im Urteil verwertete Inhalt des Attestes (leichte Kratzeffekte) der Nebenklägerin vorgehalten und von ihr bestätigt worden ist.
zschockelt Kutzer Blauth Miebach Winkler