Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 11.03.1992 – 3 StR 44/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 44/92
vom
11. März 1992 in der Strafsache
gegen
Ino BEEMB ., geboren am @&@. EB 1555 in rei
wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.
P74
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Be wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom
19. September 1991 im Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Bee wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Mitangeklagte | wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Be hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er die Spuren der Tötung durch die Mitangeklagte Y» zu beseitigen suchte, indem er das Opfer im Wald vergrub und Gegenstände, die mit der Tatbegehung in Zusammenhang standen, beseitigte. Da der Angeklagte Berg für die Tötung des Opfers strafrechtlich mitverantwortlich im Sinne des § 239 Abs. 3 StGB war und die beseitigten Gegenstände infolge der von ihm selbst geführten Schläge mit einem Stuhlbein mit Blut bespritzt worden waren (UA S. 33, 40), diente die Spurenbeseitigung ebenso der Verdeckung seiner eigenen Tatbeteiligung. Eine strafschärfende Berücksichtigung dieses Nachtatverhaltens wäre jedoch nur zulässig, wenn sich aus ihm Rückschlüsse für die innere Einstellung des Täters zur Tat oder auf den Unrechtsgehalt der Tat selbst herleiten ließen. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Die einfache Beseitigung von Tatspuren bleibt einem Straftäter ebenso unbenommen, wie die Entziehung vor Strafverfolgung (vgl. NStZ 1985, 21; BGHR StGB S 46 I Schuldausgleich 19 und § 46 II Nachtatverhalten 11, 17, 18). Der Senat kann trotz der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler auf die Strafzumessung
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