Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 03.11.1992 – 1 StR 622/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
3. November 1992 in der Strafsache
gegen
Walter B OB aus RO <seboren am u 19:5 ir : mm,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
vom 3. November 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 8 in der Verhandlung, Bundesanwalt HB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin msmuuuunuup
als Verteidigerin (in der Verhandlung),
Justizangestellte (l
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 4. Mai 1992 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 10. Oktober 1991 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat durch Beschluß vom 5. März 1992 (1 StR 56/92) das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben - die Urteilsgründe hatten einen Verstoß gegen $S 51 BZRG besorgen lassen - und die weitergehende Revision verworfen.
Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht Einzelstrafen für die beiden rechtskräftig feststehenden Taten festgesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe gebildet.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen stützen sich auf die Ablehnung einer Reihe von Beweisamträgen, die sich auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine Du und auf den Umfang der vom Angeklagten zum Nachteil dieser Zeugin begangenen sexuellen Handlungen bezogen.
Dem liegt folgendes zugrunde:
In dem Urteil vom 10. Oktober 1991 war eine Reihe unterschiedlicher Sexualpraktiken geschildert, die der Angeklagte im Rahmen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs des Kindes Christine DM vorgenommen oder veranlaßt hatte. Die Jugendkammer hatte festgestellt, daß es insgesamt zu "etwa zehn bis dreißig" Einzelakten gekommen war. Die Jugendkammer hatte jedoch, wie die Urteilsgründe insgesamt ergaben, keinen Zweifel daran, daß es zumindest zu zehn Einzelakten gekommen war; sie hielt aber auch eine Höchstzahl von bis zu dreißig Einzelakten für möglich. Diese - überflüssige - Angabe einer möglichen Höchstzahl sowie der Umstand, daß die Jugendkammer bei der Strafzumessung nur auf die nicht näher gekennzeichnete "Vielzahl" der Einzelakte abgestellt hatte, veranlassten den Senat zu dem Hinweis, daß bei einer solchen Fallgestaltung "als Schuldumfang bei der Strafzumessung nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nur die sicher festgestellte Mindestzahl an Einzelakten zugrundezulegen ist" (vgl. BGH b. Dallinger MDR 1971, 545).
Die Auffassung der Revision, aus alledem folge, daß der Mindestschuldumfang noch nicht sicher festgestellt sei, geht fehl. Wäre dies zutreffend, wäre für eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs kein Raum gewesen (vgl. BayObL6GSt
1959, 151, 153; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.
S 353 Rdn. 11, Pikart in KK 2. Aufl. § 353 Rdn. 15). Die Jugendkammer hat die Beweisamträge daher zutreffend zurückgewiesen. Beweiserhebungen zu dem Vorbringen, es sei von einem geringeren als dem schon rechtskräftig festgestellten Schuldumfang auszugehen, wären nicht zulässig gewesen (BGHSt 14, 30, 38; Pikart aaO Rdn. 38). Aus dem selben Grund hat die Jugendkammer durch das Absehen von der beantragten Beweisaufnahme auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.
2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
Die Jugendkammer war gehalten, die rechtskräftigen Feststellungen ihren Strafzumessungserwägungen zugrunde zu legen. Daß sie dabei (hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Christine DEM) nur von dem sicher festgestellten Mindestschuldumfang ausgegangen ist, hat sie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch im übrigen enthalten ihre Erwägungen keinen Rechtsfehler.
Die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß angesichts der Vielfalt der geschilderten Sexualpraktiken die Feststellungen der Jugendkammer mit einer Annahme von (nur) zehn Einzelakten unvereinbar wären, teilt der Senat nicht. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei jeweils einem Einzelakt der fortgessetzten Handlung unterschiedliche Tathandlungen an der Geschädigten vornahm und von ihr an sich vornehmen ließ. Darüberhinaus wäre der Angeklagte nicht beschwert, wenn die Feststellungen auch die Annahme eines größeren Schuldumfangs möglich erscheinen lassen
Er)
könnten, da die Jugendkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich von 10 Einzelfällen ausgeht.
Auch die Strafe für die Tat zum Nachteil von Andrea Wieser ist rechtsfehlerfrei festgesetzt. Gleiches gilt für die Gesamtfreiheitsstrafe. Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Jugendkammer bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die auch für die Festsetzung der Einzelstrafen wesentlichen Gesichtspunkte erneut in ihre Erwägungen einbeziehen (vgl. BGHSt 24, 268, 270; Lackner, StGB 19. Aufl. 8 54 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
Gribbohm Maul Foth Granderath Wahl