Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 19.02.1992 – 2 StR 454/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Parhus
vom 19. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
1. Arnold Ko ie Aaus CB <seboren am. GEB 1946 in Fr.
2. Sigrid Martha S EEE A, geborene Omi, aus CHEEEEB, dort geboren am WB. EEE 1958,
wegen Meineids u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Referendar EEE zu: ED als Verteidiger des Angeklagten Ku.
Justizangestellte NEED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg a. d. Lahn vom 18. Juni 1991 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Kap wegen Meineides zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Angeklagte SC wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verfahrensbeschwerden erheben und die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet,
A) Verfahrensrügen I. Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO.
1. Der von beiden Angeklagten geltend gemachten Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Vor dem Landgericht Marburg fand am 19. September 1989 unter dem Vorsitz des VRiLG EB und unter Mitwirkung der
Richterin Ge (nun (ic Hauptverhandlung ge-
gen Klaus-Peter EB statt, dem versuchte Vergewaltigung der Angeklagten SB vorgeworfen worden war. Die Angeklagten wurden in dieser Verhandlung als Zeugen vernomnen.
Nunmehr liegt den Angeklagten zur Last, damals falsch ausgesagt zu haben. An der Hauptverhandlung gegen sie haben wieder VRiLG MB als Vorsitzender und die Richterin am LG EEE 215 beisitzende Richterin mitgewirkt.
Die Angeklagten haben diese Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter sei die Strafkammer bereits im Strafverfahren gegen EB zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagten die Unwahrheit gesagt hätten. Allein dies begründe die Besorgnis der Befangenheit. Hinzu komme, daß das im Verfahren gegen EB ersangene Urteil überflüssige negative Einschätzungen des Angeklagten Kal enthalte. Es bestehe daher der begründete Verdacht, daß die abgelehnten Richter aufgrund ihrer Vorbefaßtheit voreingenommen seien.
Das Landgericht hat das Ablehnungsbegehren durch Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, die nun abgelehnten Richter hätten im früheren Verfahren nur eine Beweiswürdigung vorgenommen.
Die Angeklagten sind der Ansicht, ihr Ablehnungsgesuch sei vom Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin SB träst vor, es könne keine Rede davon sein, daß die abgelehnten Richter im Verfahren gegen EB lediglich eine notwendige Würdigung der Beweise vor-
genommen hätten, Dem damals ergangenen Urteil seien vielmehr viele negative Einschätzungen über die jetzigen Angeklagten zu entnehmen. Die Wertungen ihrer Aussagen ("hinhaltend", "bequemte sich", "merkwürdig", "dubios") seien massiv tendenziös und ließen erkennen, daß die abgelehnten Richter sich nicht vorurteilsfrei mit der Sache haben befassen können. Auch der Beschwerdeführer Kaß beanstandet, das im Verfahren gegen E@MB ersangene Urteil enthalte abträgliche Werturteile über ihn, etwa mit der Wendung, er habe sich "zu einem Eingeständnis bequemt,"
2. Die Rügen entsprechen nicht dem Formerfordernis des 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher nicht zulässig erhoben.
Nach ständiger Rechtsprechung muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO 85 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1).
Diesem Erfordernis wird der Sachvortrag der Beschwerdeführer nicht gerecht. Die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter leiten die Beschwerdeführer aus der Beweiswürdigung des im Verfahren gegen EB ergangenen Urteils her. Die abgelehnten Richter hätten hier die Zeugenaussagen der Beschwerdeführer massiv tendenziös gewertet und abträg-
liche Werturteile zum Ausdruck gebracht. Die Entscheidung des Revisionsgerichts, ob diese Vorwürfe berechtigt sind , hätte daher eine Auseinandersetzung mit der diese Zeugenaussagen betreffenden Beweiswürdigung des im Verfahren gegen EEE ergangenen Urteils erfordert. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Urteil aber haben die Beschwerdeführer nur in einzelnen Ausschnitten mitgeteilt, wobei ihr Vortrag nicht einmal den Aufbau der Beweiswürdigung erkennen läßt.
II. Rüge der Verletzung der 88 200, 243 Abs. 3 StPO.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die Angeklagten als Zeugen bewußt der Wahrheit zuwider angegeben, "daß das auf sexuellen Kontakt ausgerichtete Liebesverhältnis zwischen den Angeklagten erst Ende September/Anfang Oktober 1988 begann und nicht auch schon zur Zeit des beiderseitigen Italien-Urlaubs Ende August/Anfang September 1988 bestand" (UA S. 7). Der Beschwerdeführer Kap ist der Ansicht, der Anklageschrift sei der Vorwurf, die Angeklagten hätten auch in dieser Beziehung falsche Angaben gemacht, nicht zu entnehmen. Die Rüge ist nicht begründet.
Im Anklagesatz der gegen die Beschwerdeführer erhobenen Anklage wird ein spätestens im Mai 1988 begonnenes "sexuelles Verhältnis" zwischen ihnen erwähnt. Weiter heißt es zu diesem Verhältnis: "Es setzte sich im August 1988 fort in einem gemeinsamen Italien-Urlaub, den sie geplant intim verlebten, in ihren Aussagen aber als rein zufälliges, auf einen Promenaden-Drink beschränktes Treffen dar-
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stellen. Das Gegenteil wird bewiesen durch Fotos ... sowie durch die Aussagen der Zeugen ...". Diesen Ausführungen ist noch hinreichend klar zu entnehmen, daß den Angeklagten auch vorgeworfen wurde, bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt zu haben, sie hätten sich im Urlaub nur zufällig getroffen, während sie in Wahrheit diesen Urlaub gemeinsam verbracht hatten.
III. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von SS 349 Abs. 2 StPO.
B) Sachrügen
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Es ist nicht denkgesetzlich unmöglich, daß der Angeklagte in der Lage war, "nach Verlassen der Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters - kurz nach 24.00 Uhr - mit seinem Pkw die ihm bekannte und zu diesem Zeitpunkt in aller Regel wenig befahrene Strecke von VB nach HE (ca. 20-25 km) innerhalb kürzester Zeit - je nach gefahrener Geschwindigkeit - zurückzulegen, um dann noch vor 0.30 Uhr in dem Pflegerzimmer des Psychiatrischen Krankenhauses HB mit der Angeklagten SCHEEEMEB beisammen zu sein" (UA S. 11 unten/12 oben). Diese Feststellung des Landgerichts ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand, Der Ausführung bedarf nur folgendes:
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte am 13. November 1985 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt worden war bei gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für die wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 12. Dezember 1986. Die fünfjährige Tilgungsfrist für diese Verurteilung gemäß S 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG war im Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten am 18. Juni 1991 bereits abgelaufen, so daß das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bestand. Auf der Verletzung dieses Verwertungsverbots - die Bestrafung wurde dem Angeklagten jedenfalls vorgehalten - kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils aber nicht beruhen. Denn bei der Strafzumessung hat das Landgericht diese Vorstrafe nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet. Sie findet lediglich bei der Aufzählung der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände Erwähnung: "Zugunsten beider Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, daß die Angeklagte Summe nicht und der Angeklagte Kal nicht einschlägig und nur geringfügig vorbestraft sind" (UA S.15).
Id
Nach alledem waren die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode